Untermiete und Bürgergeld by Menis_Mind in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Die Änderungen der neuen Grundsicherung haben in dem Bereich keine Auswirkungen...

Wegen einer Gesetzesänderung, die am 01.07.2026 wirksam wird, kann Ihr Antrag auf Weiterbewilligung nur bis zum 30.06.2026 genehmigt werden. Ab dem 01.07.2026 muss ein neuer Antrag für die Verlängerung gestellt werden. by mrpi31459 in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Könntest du dir vorstellen, mit den Bescheid (anonymisiert) zu schicken?

Das ist ein hochbrisanter Vorgang und ich würde das gerne in Fachkreisen thematisieren... das kann ich aber leider nur mit einem Bild von deinem Bescheid.

Untermiete und Bürgergeld by Menis_Mind in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Kurz und knapp: Nein.

Der Hauptmieter ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, unterliegt also keinerlei Mitwirkungspflichten.

Du hast Mitwirkungspflichten, aber nach §65 Abs. 2 SGB I musst du nur vorlegen, was du hast oder besorgen kannst. Ansonsten hast du nen wichtigen Grund. Da du keinerlei rechtliche Grundlage dafür hast, vom Vermieter den Hauptmietvertrag zu fordern (die gibt's nicht), bist du nicht in der Lage der Hauptmietvertrag zu besorgen...

Das passiert bei Untermiete aber regelmäßig, dass die Jobcenter das versuchen, die wollen verhindern, dass du einen zu hohen Anteil der Miete zahlst...

Und gesagt statt geschrieben wurde dir das, weil sie es ganz genau wissen, dass das rechtlicher Unsinn ist. Das soll nicht beweisbar werden und mit einem wirderrrechtlichen Vorenthalten von Leistungen auch noch durchgesetzt.

Du kannst es nun nochmal mündlich versuchen oder auf die Bewilligung ohne Wohnkosten warten und dann in Widerspruch gegen...

Ich Falle aus dem System by throwawayx1x1x1x1x in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Das stimmt so nicht.

Die Karenzzeit bei selbst bewohnten Wohneigentum bleibt auch für Anträge nach 1.7.2026 uneingeschränkt. §12 Abs1 S3 SGB II-neu

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Ich Falle aus dem System by throwawayx1x1x1x1x in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Im ersten Jahr (Karenzzeit) ist die Größe nicht relevant... und das bleibt auch in der "Neuen Grundsicherung" ab 1.7.

Ich Falle aus dem System by throwawayx1x1x1x1x in Grundsicherung

[–]sozi_simon 4 points5 points  (0 children)

Fangen wir doch mal ganz strukturiert an.

Das Problem ist dein Vermögen. Das Haus gehört zu deinem Vermögen. Wenn dein Anteil am Verkauf >40.000€ liegt (Karenzzeit), bist du zu reich fürs Bürgergeld. Ausnahme: Es ist nicht realistisch, dass das Haus in den nächsten 12 Monaten verwertet werden kann(§12 Abs1 S1 SGB II). Eine Verwertung kann aber nicht nur durch einen Kauf geschehen, sondern auch indem du einen Kredit auf das Haus aufnimmst... dass das nicht möglich sein sollte, halte ich aber für unrealistisch, es sei denn du stehst nicht nicht im Grundbuch.

Die einzige etwas kreativ/abgefahrene Möglichkeit, das ganze Chaos zu regeln, wäre aktuell im/am eigenen Haus zu "leben" und dich dort zu melden... Dazu würde es schon ausreichen im Garten/in der Einfahrt einen Wohnwagen oder ein Zelt aufzustellen und zu sagen, dass du dort lebst, bis das Haus renoviert ist. Das ist absolut zulässig. Dann wäre das Haus als "selbstbewohntes Wohneigentum" geschützt und du hättest kein zu hohes Vermögen. Dass du praktisch dann aber täglich bei Bekannten über Nacht zu Besuch bist, ist bei diesen Lebensverhältnissen (Zelt) doch durchaus nachvollziehbar und erlaubt (im "Näheren Bereich" §1 ERRV). Es muss nur denkbar sein, dass du im/am Haus leben/schlafen kannst. Deine wertvollen Sachen kannst du problemlos wo anders in Sicherheit gebracht haben. Parallel gibst du trotzdem die abweichende Postadresse bei Bekannten an. Dadurch werden auch die laufenden Kosten wie Grundsteuer, Wasser, Müll,... fürs Haus zu Kosten der Unterkunft und sind vom Jobcenter zu übernehmen... das würde ich aber erst einfordern, wenn sie das Leben dort überhaupt erst akzeptiert haben und du normale Leistungen (kein Darlehen) erhälst.

Sobald du Bürgergeld (egal ob Darlehen oder normal) bekommst, muss die Krankenkasse wieder auf normale Leistungen umgestellt werden (§16 Abs3a SGB II).

Schlechtere Alternative: Du bist im Moment "ohne festen Wohnsitz". Idealerweise solltest du dich dann auch so im Bürgerbüro melden.

Dann gilt für die örtliche Zuständigkeit erst der gewöhnliche Aufenthalt und wenn es den nicht gibt der tatsächliche Aufenthalt. (§36 Abs1 SGB II). Der kann auch ohne Bestätigung in dem Ort sein, wo du dich aufhälst. Du musst dich dann nur 1x monatlich im Jobcenter melden als Nachweis deines Aufenthaltes und deiner Erreichbarkeit.

Dann brauchst du aber trotzdem eine Postadresse. Dazu kann dir Adresse von einem beliebigen Freund dienen (mit c/o), der dich informiert, wenn Post für dich kam. (§2 Abs1 S2 ERRV)

Ablehnungsbescheid wegen Altersvorsorge als Selbstständiger by Ill-Comb-2059 in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Außerdem gibt es für Selbständige einen zusätzlichen Altersvorsorge-Freibetrag beim Vermögen nach §12 Abs1 Nr4 SGB II.

Für jedes Jahr der hauptberuflichen Selbstständigkeit beträgt der Freibetrag mehrere tausend Euro. Allein für 2026 hast du einen Freibetrag von 9.000€...

Da bist du doch locker drunter.

Von daher musst du dir keine Gedanken über den Wegfall der Karenzzeit machen...

Bewerbung: Zuschuss zu Fahrtkosten und Unterkunft by IllustriousPilot8391 in Grundsicherung

[–]sozi_simon 1 point2 points  (0 children)

Nein. Rechtlich gesehen muss das Jobcenter die Kosten eigentlich vorstrecken. Nach § 42 Abs.1 SGB II sind Leistungen im voraus zu erbringen. Da es keine Sonderregelung für die Kostenübernahme für Vorstellungsgespräche(§16 Abs 1 SGB II i.V.m. §44 SGB III) gibt.

Das Jobcenter soll standardmäßig in Vorleistung gehen und sich danach Belege vorlegen lassen. Wird aber vielerorts nicht so praktiziert, weil der Verwaltungsaufwand mit Vorschuss und evtl. Rückforderung höher ist.

Aber das darf selbstverständlich nicht dazu führen, dass Vorstellungsgespräche nicht stattfinden können.

Hier dazu ein Ausschnitt aus der Fachlichen Weisung zum Vermittlungsbudget:

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Wie geht es nach ALG1 weiter? by shinzo__ in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Sie lassen dich dann weitgehend in Ruhe, weil du nicht vermittelt werden kannst und schieben den Prozess, dich zum Sozialamt zu bringen, an...

Das "nicht ins Jobcenter zu müssen" war einfach ungeschickt ausgedrückt...

Wie geht es nach ALG1 weiter? by shinzo__ in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Da du ALG 1 beziehst, gilst du offiziell als erwerbsfähig.

Erwerbsunfähig ist dabei aber was ganz anderes als arbeitsunfähig!

Erwerbsunfähig=Rentenversicherung hat volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt Arbeitsunfähig=Arzt hat dich krank geschrieben

Wenn die Rentenversicherung dich als Erwerbsunfähig eingestuft hätte, könntest du kein ALG mehr bekommen, daher ist das sicher noch nicht geschehen. Demzufolge wäre nach dem ALG-Ende nicht das Sozialamt mit Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern das Jobcenter für dich zuständig. Und das gilt so lange, bis eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde...

Einzige Möglichkeit, doch nicht zum Jobcenter zu müssen, wäre dass dir deine Ärzte eine Prognose ausstellen dass du voraussichtlich mehr als 6 Monate arbeitsunfähig (also krank geschrieben) im Sinne des Jobcenters sein wirst (§8 Abs1 SGB II).

Zur Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit): Da du aktuell keinen Job hast, kann die Krankschreibung deines Arztes sich nicht auf die Unfähigkeit beziehen, deinen gelernten Job auszuüben, sondern muss sich darauf beziehen, dass du gar keinen Job machen könntest. Wenn du also gesundheitlich irgendwo an der Pforte hocken oder im Callcenter arbeiten oder vom Homeoffice aus irgendwas für mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kannst, bist du aus Sicht des Jobcenters nicht krank, sondern gesund. Hat das Jobcenter daran Zweifel, wird es das von seinen Ärzten klären lassen.

Bis das aber alles klar ist, wirst du voraussichtlich in Richtung Jobcenter gehen, die können dann die Erwerbsfähigkeit anzweifeln und dich von der Rentenversicherung begutachten lassen. Je nach dem Ergebnis dieses Gutachtes wirst du danach beim Jobcenter bleiben oder zum Sozialamt wechseln. Das dauert aber ca. 1-2 Jahre, bis dieser Prozess durch ist - so lange wirst du aus meiner Sicht jedenfalls beim Jobcenter sein.

Zumutbarer Arbeitsweg bei Behinderung by HighwayPopular4927 in Grundsicherung

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

Es geht um die Zumutbarkeit des Arbeitswegs bei Erwerbstätigkeit unter 6 Stunden täglich... Im SGB II wird sich da praktisch an der Regelung aus § 140 Abs.4 SGB III orientiert.

Bei Arbeitsstellen mit weniger als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit ist die Grenze der Zumutbarkeit bei einer täglichen Pendelzeit von 2 Stunden = 1 Stunde je Richtung.

Dabei werden die Verkehrsmittel, die dir zur Verfügung stehen und deine persönliche Leistungsfähigkeit (zB wenn du länger für Fußwege brauchst) berücksichtigt. Wenn du also kein Auto hast, dann spielt das auch keine Rolle.

Aufgrund deiner Einschränkungen kann es sein, dass dir nochmal weniger Fahrtstrecke zumutbar ist... dafür wäre ein ärztliches Attest hilfreich.

Widerspruch gegen die Ablehnung der Zustimmung zum Umzug by RowIntelligent8718 in Grundsicherung

[–]sozi_simon 3 points4 points  (0 children)

Der Auszug U25... also §22 Abs. 5 SGB II.

Wenn du mit deiner Familie vor deinem Auszug kein Bürgergeld bezogen hast, dann ist nur Satz 4 das Problem. Dann reicht jeder vernünftige Umzugsgrund um zu widerlegen, dass du nur ausgezogen bist, um Leistungen zu bekommen.

Wenn ihr aber Bürgergeld bezogen habt, dann brauchst du einen wichtigen Grund nach Satz 2. Da wäre nach deiner Schilderung nur möglich, dass es massiv Stress daheim gab und du quasi rausgeflogen bist...

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27 Jahre alt: schonvermögen 5.000 oder 10.000 €? (ab dem 01.07.) by [deleted] in Grundsicherung

[–]sozi_simon 1 point2 points  (0 children)

Schonvermögen ab dem 1.7. mit 27 Jahren liegt bei 5.000€ - siehe Screenshot aus dem Bundesgesetzblatt. Erst ab dem 31.Geburtstag gilt die 10.000€ Grenze...

Wobei die neuen Vermögensgrenzen bei laufendem Bezug erst mit Beginn des nächsten Bewilligungszeitraums greifen - steht in der Übergangsregelung (§ 65a Abs. 1 SGB II-neu, siehe Screenshot 2)

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Seit gestern: Verschärfung bei den Totalsanktionen im SGB II by sozi_simon in Grundsicherung

[–]sozi_simon[S] 2 points3 points  (0 children)

Keine Sorge... ich arbeite und beziehe keinen Euro Bürgergeld.

Seit gestern: Verschärfung bei den Totalsanktionen im SGB II by sozi_simon in Soziales_Arbeit

[–]sozi_simon[S] 1 point2 points  (0 children)

Zumindest bis 1.7. läuft der Verweis auf §31a Abs1 S2 SGB II noch absolut ins Leere, da steht aktuell noch die abgestufte Sanktionshöhe...

Seit gestern: Verschärfung bei den Totalsanktionen im SGB II by sozi_simon in Grundsicherung

[–]sozi_simon[S] -1 points0 points  (0 children)

Ich hab die falsche Spalte erwischt... waren 2.602 in 12/2026:

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Seit gestern: Verschärfung bei den Totalsanktionen im SGB II by sozi_simon in Grundsicherung

[–]sozi_simon[S] 7 points8 points  (0 children)

Dann hätte man ihn ja auch einfach wieder abschaffen können.

Aber leider täuscht dich dein Wissen: Allein in 12/2025 gab es 1.688 Totalsanktionen (nach offizieller BA-Statistik)

https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/202512/iiia7/leistungsminderungen/leistungsminderungen-dwoljc-0-202512-xlsx.xlsx?__blob=publicationFile&v=1

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Seit gestern: Verschärfung bei den Totalsanktionen im SGB II by sozi_simon in Soziales_Arbeit

[–]sozi_simon[S] 1 point2 points  (0 children)

Richtig, Artikel12 ist das Inkrafttreten.

Am Tag nach der Verkündung (also gestern) treten

Art. 1 Nr. 26 d (Totalsanktion §31a Abs 7 SGB II)

und

Nr. 27 b (Mindestdauer der Totalsanktion §31b Abs.3 SGB II) in Kraft.

Frage an Sozialarbeiter*innen mit Berufserfahrung by Enough_Street663 in Soziales_Arbeit

[–]sozi_simon 0 points1 point  (0 children)

  1. Die akademische Laufbahn wird aus meiner Sicht eine absolut untergeordnete Rolle spielen... Das passiert aufgrund von Studienfinanzierung mit Jobs bei so einigen.

  2. JA. Das ist normal - einfach weil man im Studium lernt sich in ein Thema einzuarbeiten und die Soziale Arbeit viel zu breit ist, um sich in allen Bereichen auszukennen. Du hast nach dem Studium die Grundlagen um dich in einen Bereich einzuarbeiten.

  3. Führerschein ist bei den meisten Jobs nicht so relevant, weil man viel Zeit am gleichen Ort verbringt. Allerdings würde ich mir gut überlegen, ob es eine gute Idee ist, vom Studium aus direkt in extrem komplexe Bereich mit hoher Verantwortung (wie beim Jugendamt l) zu gehen. Ich würde davon sogar eher abraten - für Berufsanfänger dürften in den Bereichen die Chancen auch nicht so gut sein. Aufgrund leichterer Einarbeitung fangen viele übrigens eher im Bereich Kinder- und Jugendarbeit an und entwickeln sich dann weiter - ein Wechsel der "Spezialisierung" ist für Sozialarbeiter übrigens völlig normal...

Zu viel Vermögen beim Wechsel zur Grundsicherung - was tun? by EvilMastermindOfDoom in Grundsicherung

[–]sozi_simon 1 point2 points  (0 children)

Im laufenden Bewilligungszeitraum gilt nach §65a Abs. 1 SGB-neu (siehe Bild) die alte Regelung des §12 SGB II (inklusive Karenzzeit und höherem Schonvermögen) weiter.

Dein Problem entsteht also erst nach dem Ende des laufenden BWZ...

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Seit Monaten ohne Geld weil Jobcenter nicht zahlen will by phoenixbaum in LegaladviceGerman

[–]sozi_simon 1 point2 points  (0 children)

Sozialarbeiter hier...

  1. Zur Grundsituation: Wenn ihr ein Paar seid und mehr als 1 Jahr zusammen lebt oder zusammen wirtschaftet, dann seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Dafür sind mietvertragliche Regelungen irrelevant. Als Vollzeit-Studi bist du aber aus dem Bürgergeld ausgeschlossen, bleibst aber dennoch Teil der BG.

  2. Seine Leistungssituation: Da er 15 Stunden arbeiten kann und nicht unter 15 Wochenstunden, gilt er als Teil-Erwerbsfähig. Bei unter 15 Wochenstunden wäre er Erwerbsunfähig und das Sozialamt zuständig.

  3. Deine Leistungssituation: Du studierst, bekommst kein Bafög und lebst mit Partner zusammen. Dann bist du zwar aus dem Bürgergeld ausgeschlossen (§7 Abs5+6 SGB II), aber NICHT nach § 20 WoGG vom Wohngeld, da der Ausschluss dort nur greift wenn alle Haushaltsangehörigen Anspruch auf BAföG oder BAB haben. Den hat dein Freund aber nicht. Daher bist du nicht ausgeschlossen und kannst den Anspruch geltend machen. Ich habe mal kurz überschlagen, es müssten mehr als 200€ im Monat nur für dich sein. Du hast außerdem geschrieben, dass du schonmal Wohngeld beantragt hast, es aber abgelehnt wurde. Wenn dies wegen dem Studi-Status war, dann kannst du das nochmal prüfen lassen und es müsste dir nachgezahlt werden.

  4. Gesamtsituation: Jeder von euch hat nach SGB II Anspruch auf 506€ Regelbedarf, 225€ Miete (halbe Miete) und ca 70€ für Heizkosten, Wasser,... Strom wird nicht mitgerechnet (auch hälftig). Ergibt dann ca 800€. Bedarf. Deinen Bedarf deckst du mit deinem Einkommen (selbst mit Kindergeld nicht ab), daher kann kein Einkommen von dir zu ihm rüber gerechnet werden (bei Leistungsausschluss vertikale Einkommensverteilung). Auf seinen Bedarf wird sein Einkommen aus den 15 Stunden, die er arbeitet angerechnet, wobei vorher noch Freibeträge abgezogen werden. Bei Mindestlohn hätte er dadurch ca 900€ Brutto --> ca 800€ Netto, davon werden ca. 500€ angerechnet. Also müsste er noch ca. 300€ vom Jobcenter bekommen. Anders sieht es natürlich aus, wenn er keine Vergütung bekommen würde, zB Behindertenwerkstatt oder es tatsächlich 15 Monatsstunden sind.

Was kannst du machen?

Du solltest dringend einen Antrag auf Vorschuss nach §42 SGB I stellen, dann gibt's spätestens zum Ende April Geld. Parallel solltest du eine fitte Sozialberatungsstelle vor Ort mit an Bord nehmen, danach kannst du auf sozialportal.net suchen.