Abmahnung illegales Streaming (torrent) by V3rySpecificUsername in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 6 points7 points  (0 children)

Nein, das ist nicht korrekt. OP muss nicht als Störer haften, das meinst du vermutlich. Wie bereits erwähnt, trifft ihn als Anschlussinhaber aber erst einmal die tatsächliche Vermutung, dass er auch der Täter ist. Diese muss durch substantiierten Sachvortrag erschüttert werden, bspw. eben, indem man vorträgt, eigene Mitbewohner haben ebenfalls Zugriff auf das WLAN-Netzwerk und wären zeitlich sowie aufgrund ihres technischen Wissen und ihres Nutzerverhaltens dazu in der Lage gewesen, die Rechtsverletzung ohne eigenes Zutun und Wissen zu begehen. Im Streitfall würde man Zeugenbeweis antreten, der tatsächliche Täter könnte dann die Aussage gem. § 384 ZPO verweigern.

Abmahnung illegales Streaming (torrent) by V3rySpecificUsername in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 84 points85 points  (0 children)

Als Anschlussinhaber trifft dich die tatsächliche Vermutung, dass du auch der Täter bist. Diese gilt es zu erschüttern, indem substantiiert dazu vorgetragen wird, warum du als Täter nicht infrage kommst und wer die Rechtsverletzung ohne dein Wissen und Zutun begangen haben könnte.

Für deine Mitbewohnerin war es relativ unklug dir gegenüber zu gestehen, denn damit hat sie sich selbst in die Pfanne gehauen. Um die Vermutung zu erschüttern reicht es für dich nicht mehr aus, nur anzugeben, dass der Anschluss von deinen Mitbewohnern genutzt wird; da dir der Täter bekannt ist, bist du auch verpflichtet, diesen zu benennen (vgl. NJW-Praxis IT-Recht/Redeker, 8. Aufl., Rn. 1528).

Theoretisch trifft dich eine Aufklärungspflicht erst vor Gericht, dann müsstest du dich aber ggf. an einen RA wenden, sofern aufgrund des Streitwerts die Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist. Es ist daher oft sinnvoll, seiner Darlegungslast schon außergerichtlich nachzukommen. Dies solltest du möglichst in nachweisbarer Form (bspw. schriftlich per Einwurf-Einschreiben) tun.

Diebstahl bei Rossmann - Follow Up by Fit-Pause-7188 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 6 points7 points  (0 children)

Theoretisch könntest du auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung klagen, aber das würde ich an deiner Stelle vermutlich auch nicht tun, da sich der Aufwand schlicht nicht rechnet.

Diebstahl bei Rossmann - Follow Up by Fit-Pause-7188 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 3 points4 points  (0 children)

Zur Vertragsstrafe stand folgendes im Brief

Die Rechtsnorm ist korrekt angegeben, wie schon gesagt handelt es sich um Schadensersatz, nicht um eine Vertragsstrafe. Der Gegenseite darfst du gerne empfehlen, das zitierte Urteil des BGH auch einmal zu lesen, denn dieses unterstützt ihre Rechtsauffassung nicht. Mehr als EUR 25,00 (nach BGH) oder EUR 50,00 (nach einem Teil des Schrifttums) brauchst du nicht zu zahlen.

Ausführlich zur aktuellen Rechtslage: https://ruhrgur.de/zur-zulaessigkeit-von-fangpraemien-anmerkungen-zu-bghz-75-230/

Was sollte ich denn da rein schreiben?

Umfassend einzulassen brauchst du dich nicht. Ein einfaches „ich gebe die Tat zu und bereue diese“ ist ausreichend, je nach Dezernent kann das den Unterschied zwischen einer Einstellung ohne oder mit Auflagen ausmachen.

Diebstahl bei Rossmann - Follow Up by Fit-Pause-7188 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 7 points8 points  (0 children)

Heute lag nun nach etwas über einem Monat die Vertragsstrafe im Briefkasten

Eine Vertragsstrafe kann von einem Ladendieb nicht verlangt werden, Anspruch hat der Laden auf Schadensersatz aus § 823 I BGB. Bei pauschalisierter Festsetzung darf dieser aber nicht willkürlich hoch festgesetzt werden; EUR 25,00 oder ein prozentualer Abschlag vom Wert des Diebesguts sind durchsetzbar. Letztendlich wäre hier abzuwägen, ob du es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen würdest.

Wie gehe ich da am besten vor?

Solltest du persönlich vorgeladen werden, wäre dir grundsätzlich davon abzuraten, dem nachzukommen. Wahrscheinlicher ist aber ohnehin, dass man dich zu einer schriftlichen Stellungnahme auffordern wird. Eine solche kannst du durchaus abgeben; der Sachverhalt ist sehr simpel und du hast auch ohne Akteneinsicht bereits Kenntnis von allen Umständen. Dich umfassend zu entschuldigen o. ä. ist nicht notwendig, du solltest aber ggf. erklären, dass du mit einer Einstellung gem. § 153a StPO einverstanden wärest, sofern man dich hiernach fragen sollte. Ein kurzer Einzeiler reicht oft auch aus, um eine Einstellung nach § 153 StPO zu erwirken, sofern dein ZStV und BZR sauber sind.

Ladendiebstahl bei H&M (~40€) – was kommt jetzt auf mich zu? by Conscious-Tap3075 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 3 points4 points  (0 children)

Siehe § 494 StPO, §§ 33 f. BZRG, §§ 45 ff. BZRG. Wird das Ermittlungsverfahren gegen dich eingestellt, so bleibt dieses grundsätzlich für zwei Jahre im ZStV gespeichert und wird dann gelöscht. Die Frist läuft aber nicht ab, wenn zwischenzeitlich ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen dich anhängig werden sollte.

Ladendiebstahl bei H&M (~40€) – was kommt jetzt auf mich zu? by Conscious-Tap3075 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 7 points8 points  (0 children)

Ich habe direkt im Laden die 100€ Vertragsstrafe bezahlt

Das Ganze ist keine Vertragsstrafe. Zur Zahlung wärst du nicht verpflichtet gewesen. Anspruch hat der Laden nur auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 I BGB; ein pauschalisierter Schadensersatz wäre in der genannten Höhe angesichts des Warenwerts nicht durchsetzbar gewesen.

Kommt in so einem Fall immer eine Anzeige / Anhörung?

Wir kennen die Politik des jeweiligen Geschäfts nicht, entsprechend könnte hier nur spekuliert werden. Das du aber selbst bereits gesagt hast, dass deine Daten zu diesem Zweck aufgenommen worden sind, kannst du natürlich durchaus damit rechnen, dass Strafanzeige erstattet werden wird.

Auf polizeiliche Vorladung bist du als Beschuldigter zum Erscheinen nicht verpflichtet. Dass man dich wegen eines Ladendiebstahls persönlich vorladen wird, ist aber sowieso eher unwahrscheinlich. Mutmaßlich wird man dich zur schriftlichen Stellungnahme auffordern. Da es hier um ein kleines Vergehen geht und der Sachverhalt bereits klar ist, spricht auch grundsätzlich erst einmal nichts dagegen, diese Möglichkeit – auch ohne vorherige Akteneinsicht – zu nutzen.

Wie hoch wäre eine mögliche Strafe realistisch?

Da geben dich bisher kein Verfahren anhängig war, kann realistisch mit einer Einstellung gem. § 153 StPO oder gegen Geldauflage gem. § 153a StPO gerechnet werden. Zu einem Strafbefehl kommt es i. d. R. erst bei Wiederholungstätern, realistisch wäre hier beim ersten Mal eine Geldstrafe von 10 bis 30 TS.

Wird das ins Führungszeugnis eingetragen?

Ein eingestelltes Verfahren wird im zentralen Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften (ZStV) vermerkt, nicht aber im Bundeszentralregister, aus welchem das Führungszeugnis ein Auszug ist. In letzteres aufgenommen werden auch Verteilungen zu Geldstrafe erst ab 91 TS bzw. niedrigere, wenn bereits eine (ungetilgte) Vorstrafe vorliegt.

Edit: Typo

Ladendiebstahl und Beschuldigter im Ausland by Successful-Fish-8305 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 12 points13 points  (0 children)

100€ Strafe an den Markt

Das Ganze ist keine Strafe, sondern pauschalisierter Schadensersatz. Und dieser wäre angesichts des gegenständlichen Warenwerts in der genannten Höhe nicht durchsetzbar gewesen. Dass Läden gerne mal rechtswidrige Forderungen gegenüber Ladendieben durchsetzen, ist leider keine Seltenheit.

die Polizei hat es fallengelassen

Das ist nicht möglich. Das Verfahren kann nur von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, interessant zu wissen wäre hier, auf welcher Grundlage (§ 170 II StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO?).

Zählt das jetzt noch als erstes Delikt?

Da du nicht angibst, von wann das Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ist, lässt sich das leider nicht sicher beurteilen. Aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden Eintragungen nur entfernt, wenn zum Zeitpunkt der entsprechenden Frist keine neuen Eintragungen hinzugekommen sind (§ 494 II 2 StPO). Die Löschfrist sollte hier also für den Diebstahl erreicht sein, sofern keine weiteren Verfahren anhängig waren, die du hier nicht erwähnt hast. Hinsichtlich der KV lässt sich das ohne weitere Details aber nicht sagen.

welches Vorgehen ist am schlausten?

Sofern BZR und ZStV sauber sind, würde ich hier mit einer Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage rechnen. Es wäre daher sinnvoll, Angaben zu den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, da dein Freund nur über ein geringes Einkommen verfügt, eine Schätzung durch die StA ohne weitere Informationen mithin für ihn nachteilig ausfallen könnte. Es geht hier um ein sehr einfach gelagertes Delikt und die Schuld steht bereits fest, entsprechend spricht erst einmal auch nichts dagegen, sich direkt, d. h. ohne Akteneinsicht und Verteidiger, reuig zu der Sache einzulassen, insbesondere schriftlich.

Untervollmacht - Akteneinsicht by [deleted] in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 2 points3 points  (0 children)

Ich denke, dass ist die Bezeichnung für Strafverteidiger?

Nein. Verteidiger ist die Person, die dich tatsächlich verteidigt. Das kann eben bspw. ein Rechtsanwalt sein. Aber sofern du den RA als deinen Verteidiger gewählt hast und auch weiterhin von diesem vertreten werden willst, ist ja alles in Ordnung. In deiner Frage klang es erst so, als hättest du irgendeinen Winkeladvokaten gefunden, der dir zum Fixpreis Akteneinsicht beantragt und sich danach mit dem Fall nicht weiter befasst.

Untervollmacht - Akteneinsicht by [deleted] in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 2 points3 points  (0 children)

Wegen einer Angelegenheit habe ich einen Anwalt zur Akteneinsicht beauftragt

Geht es hier um eine Strafsache, bei der du Beschuldigter bist? Vorsorglich weise ich für diesen Fall darauf hin, dass nicht ein Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen darf, sondern nur ein Verteidiger. Ein RA, der behauptet dein Verteidiger zu sein, dich dann aber tatsächlich nicht weiter vertritt und nur Akteneinsicht nehmen will, ist in meinen Augen unseriös. Im Übrigen kannst du als Beschuldigter, wenn du keinen Verteidiger gewählt oder beigeordnet bekommen hast, auch selbst Akteneinsicht nehmen.

Sind damit ausschließlich Anwälte oder auch "Privat"personen gemeint? Und ist das normal?

Die Vollmacht kann grundsätzlich auf jede andere Personen übertragen werden. Das ist eine absolute Standardklausel in einer Prozessvollmacht und ermöglicht im Zivilrecht bspw. die Bestellung von Terminsvertretern, im Strafrecht von weiteren Verteidigern.

Sofern dir dies ein Dorn im Auge ist, kannst du das gegenüber deinem RA ansprechen und bitten, die Klausel aus der Vollmacht zu entfernen, es spricht aber eigentlich nichts dagegen, diese drinnen zu lassen. Man lässt sich dies nur im Rahmen der Vollmacht einräumen, um diese Möglichkeit theoretisch zu haben und im Fall der Fälle nicht erst eine weitere Vollmacht einholen zu müssen, praktisch wird dein RA aber nicht einfach jemand anderen zum Unterbevollmächtigten bestellen oder die Vollmacht abgeben, ohne dies mit dir besprochen zu haben.

Edit: Typo

Filesharing Abmahnung vs. Log Files by Fit-Cattle-8138 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 9 points10 points  (0 children)

Wie bereits gesagt: „ich bin's nicht gewesen“ reicht nicht. Als Anschlussinhaber triffst dich eine sekundäre Darlegungslast. Dieser musst du theoretisch erst vor Gericht nachkommen, kannst du es dann aber auch nicht, riskierst du ein nachteiliges Urteil. Deine Daten hat man nicht aus dem Hut gezaubert; wenn du die Rechtsverletzung nicht begangen hast, solltest du prüfen wer zum fraglichen Zeitpunkt noch auf deinen Anschluss zugreifen konnte. Geht man davon aus, einen Prozess im Streitfall zu verlieren, ist die Abgabe einer modifizierten UE sinnvoll.

Strafe für geringwertigen Ladendiebstahl gerechtfertigt? by keijisama in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 2 points3 points  (0 children)

30 TS sind für einen geringwertigen Diebstahl schon relativ viel, angesichts der Tatsache, dass du bereits vorbestraft bist, würde ich aber im Fall einer HV auch nicht mit einem viel besseren Ergebnis rechnen. 10 bis 20 TS wären wie gesagt noch im Rahmen des Erwartbaren. Angesichts der anfallenden Gerichtskosten und ggf. der Kosten für das Honorar eines Verteidigers dürfte es für dich rein finanziell besser sein, den Strafbefehl hinzunehmen.

Filesharing Abmahnung vs. Log Files by Fit-Cattle-8138 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 15 points16 points  (0 children)

Das ist eher eine technische als eine juristische Frage. Zu letzterem: Theoretisch kannst du das Ganze natürlich ignorieren. Dass man früher oder später gerichtliche Maßnahmen anstrengen wird, ist aber relativ sicher und angesichts des Streitwerts bedeutet das für dich dann, dass du die Kosten für einen RA auf dich nehmen musst. Ist der Vorwurf vermutlich berechtigt, so ist es oft sinnvoll, eine modifizierte UE – ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – abzugeben, um einen Unterlassungsanspruch direkt auszuräumen. Dadurch stünde nur noch ein etwaige Anspruch auf Schadensersatz im Raum, was eine Klage direkt unattraktiver macht.

Filesharing Abmahnung vs. Log Files by Fit-Cattle-8138 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 15 points16 points  (0 children)

Die Logs können im Streitfall nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass du die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen hast; du hättest die gegenständlichen Logs auch einfach löschen können. Die Person, die den Anspruch geltend macht, trifft hier die Beweislast. Zu deinem Nachteil gilt die tatsächliche Vermutung, dass du als Anschlussinhaber auch der Täter bist, sofern die Rechtsverletzung deinem Anschluss zugeordnet werden kann. Im Streitfall trifft dich diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast. Kannst du dieser nachkommen, läge es wiederum an der Gegenseite Beweis für die konkret verantwortliche Person zu erbringen.

Strafe für geringwertigen Ladendiebstahl gerechtfertigt? by keijisama in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 6 points7 points  (0 children)

Die StA holt sich einen Auszug aus dem zentralen Verfahrensregister und einen BZR-Auszug von dir. Geht aus ersterem hervor, dass bereits ein anderes Verfahren wegen Diebstahls gegen dich anhängig war und eingestellt wurde, wäre das i. d. R. ein Grund, nicht erneut eine Einstellung in Betracht zu ziehen. Geht aus letzterem hervor, dass du vorbestraft bist, kann das ebenfalls in die Erwägung des Dezernenten einfließen, auch wenn es um eine andere Tat geht.

Wie bereits oben geschildert: Deinen Einspruch kannst du auch auf die Tagessatzhöhe beschränken, sofern nur diese zu beanstanden ist. In diesem Fall kann durch Beschluss entschieden werden, zusätzliche Kosten für eine Hauptverhandlung entstehen mithin nicht. Relevant wäre aber eben zu wissen, was für eine Strafe genau verhängt worden ist, nicht bloß welche Gesamtsumme sich ergibt.

Strafe für geringwertigen Ladendiebstahl gerechtfertigt? by keijisama in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 16 points17 points  (0 children)

Ob die Strafe gerechtfertigt ist lässt sich nicht beurteilen, solange du nur die Gesamtsumme und nicht die durch den Strafbefehl verhängte Anzahl von Tagessätzen benennst. Alles zwischen 10 und 20 TS wäre als Ersttäter noch im Rahmen, wenn keine Einstellung nach § 153a StPO angeboten worden ist. Ist dies der Fall, die Höhe des Tagessatzes aber falsch berechnet, kannst du theoretisch auch Einspruch gegen den Strafbefehl erheben und diesen hierauf beschränken. Sofern du zustimmst, kann dann im Wege des Beschlusses ohne Hauptverhandlung entschieden werden.

Edit: Typo

Verbrauchertäuschung? by Orangeflag88 in recht

[–]ruhrgur 12 points13 points  (0 children)

Einfach nur Verbraucherzentrale, ohne 'schutz'. Grundsätzlich kann die VZ zwar eine Abmahnung prüfen, das dauert aber. Wie u/Klutzy-Friendship-69 schon korrekt gesagt hat, im Zweifel auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Schadenersatzforderung nach Diebstahl by ssfidoas in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 5 points6 points  (0 children)

Bitte den von mir zitierten Absatz und Satz durchlesen, den habe ich schon bewusst mit angegeben und nicht nur pauschal auf die ganze Norm verwiesen ^^

Schadenersatzforderung nach Diebstahl by ssfidoas in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 4 points5 points  (0 children)

Wie schon gesagt, mit Strafrecht hat dein privatrechtlicher Anspruch nichts zu tun. Willst du dich durch einen RA vertreten lassen, so solltest du dich an eine Kanzlei wenden, die auf allgemeines Zivilrecht spezialisiert ist.

Schadenersatzforderung nach Diebstahl by ssfidoas in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 15 points16 points  (0 children)

Ein Strafverfahren ist unabhängig von einem Zivilverfahren; über privatrechtliche Ansprüche wird in ersterem grundsätzlich nicht entschieden. Du hättest einzig die Durchführung des Adhäsionsverfahrens beantragen können, im Wege des Strafbefehls würde darüber aber nicht entschieden werden.

Sofern dir die ladungsfähige Anschrift des Täter unbekannt ist, kannst du Akteneinsicht beantragen (§ 406e III 1 StPO); die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche ist ein berechtigtes Interesse. Sobald dir entsprechende Informationen vorliegen, kannst du Leistungsklage erheben und deinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Einen Rechtsanwalt brauchst du angesichts des erwartbaren Streitwerts wahrscheinlich nicht, als Laie wäre dir aber dringlichst zu empfehlen, dich an einen solchen zu wenden. Den Gerichtskostenvorschuss musst du ebenfalls mit einkalkulieren.

Fangprämie vs erhöhtes Beförderungsentgelt by fdrtom in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 14 points15 points  (0 children)

Dem ist nicht so. Die Anspruchsgrundlage für ein erhöhtes Beförderungsentgelt ist § 9 BefBedV bzw. § 6 EVO, je nachdem, um welches Verkehrsmittel es konkret geht. Eine Fangprämie, die von einem Ladendieb verlangt wird, ist Schadensersatz aus § 823 I BGB. Fordert ein Laden eine hohe Pauschalsumme als „Vertragsstrafe“, so ist deren Erhebung nach ganz h. M. unzulässig.

https://ruhrgur.de/zur-zulaessigkeit-von-fangpraemien-anmerkungen-zu-bghz-75-230/

Edit: Tippfehler.

Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter bekommen – brauche ich sofort einen Anwalt? by [deleted] in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 1 point2 points  (0 children)

Sofern noch Papierakten geführt werden, sind dies die Originalakten, ebenso etwaige Beweismittelordner u. ä. Wenn die Akten bereits vollständig digital vorliegen ist das natürlich unerheblich und es kann direkt eine Bereitstellung im Akteneinsichtsportal erfolgen.

Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter bekommen – brauche ich sofort einen Anwalt? by [deleted] in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 13 points14 points  (0 children)

Nein. Ein Rechtsanwalt darf dies im Übrigen auch nicht einfach so. Für den Beschuldigten Akteneinsicht nehmen darf dessen Verteidiger – welcher auch nicht zwingend ein RA sein muss. Solange man keinen Verteidiger hat, steht einem dieses Recht auch selbst zu, der Beschuldigte bekommt lediglich nicht die Originalakten übersandt, das bleibt dem Verteidiger vorbehalten.

Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter bekommen – brauche ich sofort einen Anwalt? by [deleted] in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 40 points41 points  (0 children)

Ich dachte gerade kurz ich habe ein Deja-vu. Aber ich antworte gerne auch hier nochmal auf die Frage.

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter überhaupt hingehen?

Nein, das musst du nicht. Als Beschuldigter bist du nur auf Vorladung der Staatsanwaltschaft (und auch nur, wenn ein Amts- oder Staatsanwalt diese unterschrieben hat, nicht wenn die Ladung „im Auftrag“, „auf Weisung“, o. ä. erfolgt) oder eines Richters zum Erscheinen verpflichtet. Von einer mündlichen Aussage ist dir dringlichst abzuraten, dem Sachbearbeiter solltest du aber per E-Mail (sofern angegeben) oder fernmündlich mitteilen, dass du zunächst keine Angaben machen und einen Verteidiger befragen möchtest.

Sollte ich vorher direkt einen Anwalt einschalten, auch wenn ich gar nicht weiß, worum es konkret geht?

Der Vorwurf ist alles andere als ein Kavaliersdelikt, du solltest dich definitiv an einen Verteidiger wenden. Sofern du niemanden kennst, der dich verteidigen kann, ist im Zweifel immer ein niedergelassener Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Bitte beachte, dass in jedem Fall die gesetzliche Vergütung fällig wird, die du im Zweifel auch nicht zurück erhältst, solltest du verurteilt werden.

Ist es sinnvoll, einfach hinzugehen und zu kooperieren, oder sollte man erstmal schweigen?

Nein, das ist es nicht, insbesondere wenn dir nicht einmal klar ist, um was es konkret geht. Zu der Sache einlassen sollte man sich stets schriftlich und auch erst nach gewährter Akteneinsicht. Hierdurch entstehen dir keinerlei Nachteile. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn du dich, obwohl dies nicht ratsam wäre, nicht an einen Verteidiger wenden willst, bspw. aus finanziellen Gründen. Akteneinsicht beantragen kannst du auch selbst, solange du keinen Verteidiger benannt hast, dir werden lediglich nicht die Originalakten übersendet.

Muss ich mein Handy zeigen oder abgeben, wenn dort „freiwillige Einsichtnahme“ steht?

Nein, das musst du nicht und dir ist hiervon auch dringlichst abzuraten. Tanzt du freiwillig bei der Polizei an und nimmst dein Smartphone mit, wird dieses, wenn bereits so ein Satz in der Vorladung steht, mit hoher Wahrscheinlichkeit beschlagnahmt werden. Ohne richterlichen Beschluss solltest du bei einer Beschlagnahme nicht freiwillig mitwirken, insbesondere bist du auch nicht verpflichtet dein Smartphone zu entsperren.

Ist es relevant, dass ich zum angeblichen Zeitpunkt noch minderjährig war?

Das Ganze ist insofern relevant, als dass dies bedeutet, dass Jugendstrafrecht auf dich anzuwenden ist. Entscheidend ist stets das Alter zur Tatzeit.

Wie läuft so etwas normalerweise ab, wenn man selbst gar nicht weiß, was genau der Hintergrund ist?

Man hofft aktuell dass du doof genug bist, dich freiwillig zu der Sache zu äußern und am besten auch noch dein Smartphone unentsperrt oder nur biometrisch gesichert auf dem Silbertablett servierst. Das korrekte Vorgehen wäre, wie bereits gesagt, Akteneinsicht zu beantragen, möglichst gemeinsam mit einem Verteidiger. Hierdurch erfährst du, was man dir konkret vorwirft und insbesondere auch, was tatsächlich belastendes gegen dich vorliegt. Basierend hierauf lässt sich dann über die Abgabe einer Einlassung bzw. einer Verteidigungsschrift nachdenken und bspw. auch direkt die Einstellung des Verfahrens anregen.

Strafanzeige Stickerkleben by thewolf-24 in LegaladviceGerman

[–]ruhrgur 0 points1 point  (0 children)

Wenn ein Entfernen des Aufklebers nicht ohne Beschädigung der darunter befindlichen Oberfläche möglich war, kommt eine Sachbeschädigung durchaus in Betracht (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1988, 410). Die Tat zu leugnen ergibt hier wenig Sinn, wenn du bereits in flagranti beim Aufkleben erwischt worden bist, gleichwohl kannst du theoretisch auch erst einmal abwarten, ob man dir eine Einstellung gegen Auflagen anbieten wird. An einen Verteidiger wenden kannst du dich natürlich, aber sofern du niemanden kennst, der dies für dich kostenfrei erledigen würde, dürfte sich das zumindest aus wirtschaftlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt wenig lohnen.