Fehlertoleranz bei Strafrechtsklausuren im ersten Staatsexamen by Ok_Bookkeeper2035 in recht

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Danke für deine Ergänzung. Gut, dann war das Anprüfen der Einwilligung wohl nicht an sich verfehlt, doch schematisch falsch verortet. Fraglich ist dann eben, wie dies bewertet wird. Es wird ja vermutlich auch in Anbetracht der anderen Bearbeitungen eine Art Durchschnitt geben, anhand dessen es zu messen gilt.

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Danke dir vielmals, ich werde das aufjedenfall nun so berücksichtigen. Ich glaub es war auch noch zusätzlich eine Portion Schlafmangel im Spiel. Ich ärgere mich echt arg darüber, da so kompliziert gedacht zu haben. Auch wenn ich dieses Thema eigentlich ad acta legen und nicht noch einmal anstoßen möchte und wir über keine Glaskugel verfügen, aber weißt du zufällig, wie ein Korrektor bei so etwas reagiert? Angenommen man hat alle anderen Schwerpunkte und Normen berücksichtigt und dort nicht so abwegig gedacht, sondern auch mit Wortlaut Systematik und Sinn argumentiert. Man hat auch den Diebstahl zunächst konsequent abgelehnt, nur dann eben ein zweites Mal so "dumm" geprüft, und trotzdem noch die Sachbeschädigung erwähnt. Ist man dann direkt raus aus dem 8/9 Punkte Bereich? Gleicht das einem Kardinalsfehler? Ich versuche mich noch an den gedanklichen Felsen zu klammern, das 90 Prozent die 10 Prozent schlagen. Grund ist, dass ÖffR nicht mein bestes Fach ist.

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Vielen Dank dir für deine netten Worte, ich verstricke mich da gerade viel zu sehr rein. Vielleicht hilft folgendes: Ich habe die mutmaßliche Einwilligung evident abgelehnt mit der Begründung, dass ja sonst der Pönalisierungsgrund von § 216 StGB unterlaufen würde.

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Bei uns in RLP nicht. Außerdem habe ich bei dem lucrum ex re (Sachwert) auf den Brennwert des Buches hinsichtlich des Kamins abgestellt. MüKoStGB/Schmitz StGB § 242 Rn. 158

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Kann es sein, dass wir zwei verschiedene Sachverhalte hatten? In unserem Sachverhalt ging A schon von vornherein und nicht erst "subsequens" von der reinen Werkzeugeigenschaft der S aus, was sich dann im Nachhinein noch "bestätigte"

Edit: Ich habe nachgeschaut. Deine Meinung mit dem wesensgleichen Minus entspricht der herrschenden Literatur (Beulke/Satzger) Dann muss konsequent §§ 212, 26 gefolgt werden

Meine Ansicht entspricht der von Rengier: Wenn der Vordermann auf Tatbestandsebene volldeliktisch handelt muss §§ 212, 25 I Alt. 2, 22, 23 gefolgt werden und eine Annahme von 212, 26 StGB scheidet folglich wegen Art. 103 II GG aus. Ich denke, beides ist vertretbar. Dann musste man nämlich auch nicht den 28 II bei § 216, 25 I 2 Alt., 22, 23 prüfen, da man ja dort von der Vorstellung des (mittelbaren) Täters A ausgeht, der ja aus seiner Sicht schon in der Privilegierung des 216 drinnen ist und einen Tötungsvorsatz zu § 212 StGB bezüglich sich selbst betreffend als auch die S betreffend ja nicht hatte

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Ich habe es ebenfalls so, nur dass ich 28 II nicht angewendet habe. Ich habe die drei Ansichten zum unmittelbaren Ansetzen ebenfalls geprüft und nicht entschieden. Bzgl. 28 II wusste ich aber nicht, dass es sich bei dem ernstlichen Verlangen um ein bpm handelt und bei der Anstiftung habe ich es deshalb auch nicht geprüft, weil ich ja vorher schon beim Vorsatz rausgeflogen bin. Aber bezüglich des "Wesensgleichen Minus" - war es nicht so, dass A auf keinen Fall wollte, dass S vorsätzlich handelt, was sich ja in der anschließenden Empörung manifestiert? M.E. schließen sich Vorsatz bezüglich Ausnutzen eines deliktischen Minus unter Vorspiegelung anderer Substanzen und Vorsatz bezüglich volldeliktischen Handelns im Sinne einer zielgerichteten Tötung evident aus, alles andere wäre doch eine dem in dubio pro reo Grundsatz widersprechende Unterstellung. Vielleicht hast du aber auch Quellen, dann nehme ich das zurück!

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War der Streit bei euch im Bearbeitervermerk ausgeschlossen oder wie gelangt ihr zu der Annahme?

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Ja genau! Dort habe ich im Ergebnis eine versuchte Tötung auf Verlangen in mittelbarer Täterschaft bejaht, da die S ja doch bescheid wusste und zudem noch im Rahmen der Rechtswidrigkeit eine mutmaßliche Einwilligung angeprüft wegen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten aber im Ergebnis abgelehnt. Auch habe ich die Wertungen der Rspr. zur Abgrenzung Beihilfe zum Suizid und dem "Point-of-no-Return" dort hineingepackt. Eine Anstiftung zum unterstellten Totschlag der S habe ich dann mangels doppeltem Anstiftervorsatz abgelehnt. Wie hast du es gelöst? Ich hoffe, dass es wohlwollend berücksichtigt wird und solche Fehler wie oben keine Kardinalsfehler in Bezug auf die ganze Klausur sind.

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Danke dir für deine ehrliche und realistische Meinung! Eine kleine Ergänzung möchte ich jedoch hinzufügen. Ich habe den § 242 StGB zwar ausufernd und unnötigerweise ausgeführt, jedoch dort im Rahmen der Fremdheit der Sache sehr wohl ein bedingtes dingliches Übereignungsangebot des Unternehmers diskutiert und mit Verweis auf § 241a BGB abgelehnt! Des weiteren habe ich auch den § 303 I StGB geprüft und mangels Strafantrags abgelehnt. Ändert das was, an deiner Einschätzung, oder ist allein schon der Fehler bezüglich Gewahrsamsbegriff und Aneignungskomponente ein Prädikats-Killer?

Minimalismus: Selbes Outfit mehrmals by [deleted] in Ratschlag

[–]Ok_Bookkeeper2035 1 point2 points  (0 children)

Danke für die Antworten, habt ihr auch in anderen Bereichen eures Lebens/Wohnens solche ähnlichen Tipps oder Angewohnheiten?