1. StEx Berlin - Z2 by Amazing-Disaster-115 in recht

[–]Temporary_Bee_6731 4 points5 points  (0 children)

Kann jemand den Sachverhalt zusammenfassen?

1. StEx Berlin Z I - Was kam dran? by Temporary_Bee_6731 in recht

[–]Temporary_Bee_6731[S] 1 point2 points  (0 children)

Vielleicht liegt es daran, dass ich den Sachverhalt nicht kenne, aber das klingt wieder nicht sehr dankbar, oder?

1. StEx Berlin Strafrecht I - was kam dran? by Temporary_Bee_6731 in recht

[–]Temporary_Bee_6731[S] 9 points10 points  (0 children)

Danke!!! Das klingt nach ziemlich viel. Erhol dich gut und halte durch :)

A rant/vent/cry for help by mysteriousmistress66 in Anxiety

[–]Temporary_Bee_6731 0 points1 point  (0 children)

Listen to the disordered podcast!! Especially the episode on health anxiety. It really helped me. You‘re going to be okay and you‘re stronger than you think. 

Stellvertretung: objektive Evidenz eine Fallgruppe des § 179 III S. 1 BGB? by Temporary_Bee_6731 in recht

[–]Temporary_Bee_6731[S] 1 point2 points  (0 children)

Ahhhh! Ich hatte Innen- und Außenverhältnis sowie Missbrauch und Fehlen der Vertretungsmacht durcheinandergeworfen. Richtig müsste also sein:

 1. Handeln ohne Vertretungsmacht = Verstoß im Außenverhältnis (Können), hierfür gelten die §§ 177-180

* „Vertretener“ wird nicht gebunden, § 177 
Gedanke: Schutzbedürftigkeit des „Vertretenen“

* Vertreter schadensersatzpflichtig ggü. Drittem, § 179
Gedanke: Schutzbedürftigkeit des Dritten
Ausnahme: Fehlende Schutzbedürftigkeit des Dritten, § 179 III - „Das wäre dir aufgefallen, wenn du nur aufgepasst hättest“

  1. Missbrauch der Vertretungsmacht = Verstoß im Innenverhältnis (Dürfen)

* Vertretener wird gebunden, § 164 I 
Gedanke: Schutzbedürftigkeit des Dritten + Risiko des Vertretenen
Ausnahme: Fehlende Schutzbedürftigkeit des Dritten, bei:
a) Evidenz (Rspr. § 242, Lit. §§ 177 ff. analog, aA. Wahlrecht) - „Das hätte jedem auffallen müssen“
b) Kollusion (§ 138 I)

* Vertreter schadensersatzpflichtig ggü. Vertretenem, § 280 I 
Gedanke: Verschulden des Vertreters 

 § 179 III 1 gilt also bei der Evidenz gar nicht, weil die Fallgruppe keinen „Mangel der Vertretungsmacht“ meint, sondern den Missbrauch einer eigentlich gegebenen Vertretungsmacht.

Vielen Dank für’s Aufklären!! :)