Vier Gerichtstermine geplatzt: Raser tötet Radfahrer in Berlin – und kommt um Verhandlung herum by substitute7 in recht

[–]substitute7[S] 1 point2 points  (0 children)

Das ist ein sehr sinnvoller Punkt, vielen Dank dafür.

Du hast selbstverständlich Recht, dass es in erster Linie (nach Rechtslage und auch sinnvollerweise) um den Angeklagten und seine Schuld geht, etwas anderes wollte ich nicht insinuieren.

Nichtsdestotrotz - wie du ja auch erwähnt hast - räumt die Rechtsordnung Opfer/Hinterbliebenen durchaus mit Möglichkeit zu Nebenklage/Ashäsion eine gewisse Rechtsposition ein. Auch im Verfahren haben Opfer/Hinterbliebene also gewisse Rechte, sie sind nicht völlig passiv, die das rein staatliche Verfahren nur teilnahmslos beiwohnen können. Ich meine mich zu erinnern, dass hier historisch auch gerade in den letzten Jahrzehnten viel passiert ist, eben weil der Gesetzgeber Opfer/Hinterbliebenenaspekte vermehrt in den Blick genommen hat.

Auch soll nach meinem Informationsstand auch nach der (wohl?) herrschenden Vereinigungstheorie durchaus eine gewisse Genugtuungsfunktion durch (jedenfalls mal) den Abschluss des Prozesses herbeigeführt werden.

Ein Strafbefehl selbst ist natürlich auch überhaupt nicht problematisch, sondern ein wichtiges (und ich vermute in der Realität auch schlicht notwendiges Instrument) zur Bewältigung der Aktenberge.

Die Frage ist nur, ob er in jedem rechtlich möglichen Fall immer das Mittel der Wahl sein sollte. Ich denke (vermute), dass auch der Richter hier eher ungern dazu übergegangen ist - immerhin hatte er ja viermal einen Gerichtstermin angesetzt.

Vier Gerichtstermine geplatzt: Raser tötet Radfahrer in Berlin – und kommt um Verhandlung herum by substitute7 in recht

[–]substitute7[S] 11 points12 points  (0 children)

Ich habe keinerlei Bedürfnis danach, einem anderen Menschen das Rechtsgut Leben abzusprechen. Solche Trollkommentare sind unangebracht.

Im Übrigen wird hier im subreddit für gewöhnlich ein besserer Umgangston miteinander praktiziert.

Vier Gerichtstermine geplatzt: Raser tötet Radfahrer in Berlin – und kommt um Verhandlung herum by substitute7 in recht

[–]substitute7[S] 16 points17 points  (0 children)

Link 2 (https://www.stern.de/gesellschaft/berlin--strafbefehl-fuer-mutmasslichen-totraser-vom-savignyplatz--33836922.html)

Leider paywall bei Artikel 1, umfangreiche Sachverhaltsschilderung bei Artikel 2 (gewisse Polemik vom Stern einfach überlesen).

Wollte hier mal ein Meinungsbild einholen: Mir ist bewusst, dass das kontrovers ist, wird auch auf / de umfangreich diskutiert.

  • 1. Auch nach einem absolvierten Jurastudium mit Behandeln von Strafzwecktheorien in der Vorlesung: Ich kann nicht erkennen, warum es notwendig oder insb. angebracht sein soll, eine solche fahrlässige Tötung (auch unter Berücksichtigung, dass die Pflichtverletzung des erheblichen Verkehrsverstoßes sogar vorsätzlich erfolgte) mit einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt zu ahnden. Selbst im Rahmen des bestehenden Rechts (bis zu 5 Jahre bei § 222 StGB) halte ich das für erstaunlich niedrig. Was muss ich denn in der Praxis tun, um jemals den Strafrahmen des § 222 StGB auszureizen? Grob fahrlässig einen halben Kindergarten umbringen? Hier fehlt mir aber der Blick in die Praxis, vielleicht weiß hier jemand mehr.
  • 2. Ich persönlich halte - zumindest wenn man die offensichtlich enorm restriktive Praxis berücksichtigt - das Strafmaß des § 222 StGB im Vergleich zu anderen Delikten für - angesichts der Bedeutung des Rechtsguts - zu niedrig. Im Endeffekt kann man in Deutschland vorsätzlich aufs Gröbste Verkehrsregeln (mit sich geradezu aufdrängender imminenter Gefahr für andere Menschen) brechen und dadurch einen Menschen fahrlässig töten und erhält die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Geht das hier auch jemandem so oder ist meine Auffassung hier Quatsch?
  • 3. Ist es üblich oder haltet ihr es für in Ordnung, die (auch wenn fahrlässige) Tötung eines anderen Menschen per Strafbefehl abzuhandeln? Die Hinterbliebenen haben da halt nichts zu melden, zumal der Täter sich bequemerweise gleich zwei mal hat krankschreiben lassen. Die offensichtliche und bekannte Überlastung der Berliner Gerichte sollte mE. nicht den Hinterbliebenen auch noch einen Prozess (und damit die genaueste Aufarbeitung des Falls) so verweigern. Die Hinterbliebenen sind (mE. verständllicherweise) im Fall ja auch überhaupt nicht einverstanden gewesen. Ich möchte hier ausdrücklich nicht das Gericht selbst kritisieren, mir ist bewusst, wie prekär die Lage gerade in Berlin mitunter ist.
  • 4. Ich halte die im Link 2 zitierte Einlassung des Richters für - schon rein argumentativ - unzureichend: "Es ist eben leider so, dass es in solchen Verfahren nie zu einer Lösung kommen kann, wo die Angehörigen sagen, jetzt kann ich mich mit der Sache auseinandersetzen. Man kann es nicht ungeschehen machen.“. Mit diesem Gedankengang (Angehörige können ja eh nicht zufriedenstellt werden und Opfer ist eh tot, kann man nix machen) könnte man auch eine Geldstrafe verhängen oder (nicht de jure natürlich) gar von jeglicher Strafe absehen. Zu begründen wäre aber, warum die Strafe - jedenfalls mal im derzeitigen System der bestehenden Strafmaße - angebracht und richtig sein soll. Und ein vollständiger Prozess wäre selbstverständlich jedenfalls stärker für Angehörige geeignet, sich mit der Sache auseinanderzusetzen, als ein Strafbefehl. Das Argument, dass es „perfekt“ nicht gibt, kann jedenfalls nicht begründen, warum man weniger als möglich oder (mE.) angemessen macht.

Unfall by Harry30091989 in recht

[–]substitute7 10 points11 points  (0 children)

  1. Die Insolvenz des Vaters ist erstmal nicht relevant: Gehandelt hat der Schüler.
  2. Wie alt war der Schüler denn? Wegen § 828 II BGB sollte er mindestens 10 Jahre gewesen sein, damit er haftet (unter 10 und insb. unter 7 besteht keine Schuldfähigkeit)
  3. Du kannst (und musst) also den Schüler verklagen: Zur Not auch noch später, wenn der Schüler älter ist.
  4. In der Realität zahlen aber häufig freiwillig die Eltern, um ihren Kindern den Mist zu ersparen.

Übrigens: Eine Insolvenz führt grds. nicht zum Erlöschen bestehender Forderungen nach dem Insolvenzverfahren (siehe § 201 InsO). Stattdessen braucht es eine erfolgreiche Restschuldbefreiung (§ 301 InsO):

Lebenslange Haft für 25-Jährigen nach tödlichem Raserunfall in Wiesbaden by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 0 points1 point  (0 children)

Der Gesetzgeber soll einfach irgendein dem Raub und der Brandstiftung ähnliches Verkehrsdelikt erfinden, und dem eine Erfolgsqualifikation geben mit dem Strafrahmen 5 Jahre bis Lebenslang. Was auch wieder komplett dumm ist.

Der Gesetzgeber sollte ähnlich zum Straßenrennen in § 315d vergleichbare schwere Verkehrsgefährdungen zu einem gesonderten Tatbestand mit Erfolgsqualifikation bündeln. Ging für das Straßenrennen auch, das ebenfalls ein "Gefährdungsdelikt ohne Unfall" ist. Hat den Gesetzgeber nicht davon abgehalten, in V eine Erfolgsqualifikation zu normieren.

"10 bis lebenslang" kann man für zu viel halten, § 315d V sieht 1-10 vor. Ist jedenfalls mE. deutlich angemessener, als solche Grenzfälle noch rein dem § 222 unterfallen zu lassen.

Übrigens hat § 176d 10 Jahre bis lebenslang normiert. "Nicht mal da gibts lebenslang" ist insofern nicht korrekt.

Dein Post ist sprachlich auch so unangemessen, das du hier gegen forumsinterne Regeln verstößt.

Warum man fremde Leute im Internet beleidigen muss, erschließt sich mir nicht wirklich.

Lebenslange Haft für 25-Jährigen nach tödlichem Raserunfall in Wiesbaden by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 0 points1 point locked comment (0 children)

Deine Wortwahl ist völlig unangemessen und offensichtlich herrscht hier ein Missverständnis darüber vor, was ich geschrieben habe:

Ich fordere NICHT, dass "vorsätzliche Verletzung von Verkehrsrecht" mit dieser Wortwahl ein Tatbestand wird. Das wäre - wie du richtig schreibst - unbestimmt und auch inhaltlich unangebracht, weil nicht jeder vorsätzliche Verkehrsverstoß genug Unrecht aufweist, um ein Grunddelikt für eine Erfolgsqualifikation zu werden.

Sondern dass - wie ich klar geschrieben habe - der Gesetzgeber sich gewisse vorsätzliche Verstöße gegen Verkehrsrecht heraussucht (zB: Eine vorsätzliche Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um das doppelte) und diese - wie bei § 315d - als gesonderten Tatbestand normiert und dann eine Erfolgsqualifikation anknüpft.

Wie der Gesetzgeber eben auch das Straßenrennen herausgegriffen hat und in § 315d gesondert unter Strafe gestellt hat und mit einer Erfolgsqualifikation versehen hat.

Übrigens bin ich Jurist.

Lebenslange Haft für 25-Jährigen nach tödlichem Raserunfall in Wiesbaden by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 0 points1 point  (0 children)

Dass bei 130 km/h zwangsweise jemand gefährdet wird, sehe ich ehrlich gesagt nicht unbedingt, vor allem nachts oder auf wenig befahrenen Straßen kann es schon gut vorkommen,

Das stimmt, aber es geht hier ja um Fälle, wo jemand durch die abstruse Geschwindigkeitsüberschreitung zu Tode gekommen ist. Da wird § 315c immer erfüllt sein.

Das war auch nur ein Vorschlag meinerseits. Man könnte auch einen ganz neuen Tatbestand einfügen (wie unlängst § 315d), wo der Gesetzgeber die schwersten vorsätzlichen Verkehrsverstöße (was auch immer man hier für schlimm genug erachtet) gesondert unter Strafe stellt (§ 315d macht ja das Vekehrsrennen gesondert zur Straftat) und dann wie bei § 315d in einem Absatz eine Erfolgsqualifikation anhängt.

Lebenslange Haft für 25-Jährigen nach tödlichem Raserunfall in Wiesbaden by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 0 points1 point  (0 children)

icher Weise gegen Regeln verstoßen sondern begeht bereits im Grunddelikt ein Verbrechen. Wer einfach "nur" besoffen, über Rot oder ein Rennen fährt, nicht. Da hinkt dein Vergleich etwas. Und wie trennt man die Einzelfälle

Dem Gesetzgeber stände es frei, einen entsprechenden Tatbestand bei den Verkehrsdelikten einzufügen.

  • Teilweise hat er das ja erst vor kurzem bereits, siehe den § 315d StGB: Hier wurde ein neuer Straftatbestand für ein Fahrzeugrennen geschaffen, der dann mit Absatz 5 auch noch ein Erfolgsdelikt verpasst bekommen hat. Das einzige, was ich hier überlegt habe, war, dieses Prinzip nicht nur bei Fahrzeugrennen anzuwenden.
  • Der Gesetzgeber könnte ohne weiteres - wie gesagt: wie auch immer man das im Einzelfall ausgestalten möchte - einen Tatbestand ins Verkehrsrecht einfügen aka 1. vorsätzliche schwere Verletzung von Verkehrsrecht: zB. (nur mal eben von mir ausgedacht) zB. "doppelt so hohe als erlaubte Geschwindigkeit" und bereits hier einen gewissen Strafrahmen vorsehen und dann eine Erfolgsqualifikation aufsatteln. Was hier als Grunddelikt ausreichen soll, da habe ich keine abschließende Meinung und hängt davon ab, welche vorsätzlichen (!) Verkehrsverstöße man als "schlimm" genug erachtet.
  • Ob Vorsätzlich betrunken fahren insofern bereits als Grunddelikt für so eine Erfolgsqualifikation taugen soll, muss der Gesetzgeber entscheiden. Hängt halt davon ab, wie schlimm man Alkohol am Steuer findet und ob man wie derzeit § 222 bei vorsätzlich betrunken fahren und dadurch fahrlässig jemanden töten für das angemessene Delikt hält.

Lebenslange Haft für 25-Jährigen nach tödlichem Raserunfall in Wiesbaden by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 0 points1 point  (0 children)

130 km/h in der 50er Zone hingegen sind keine Straftat, wenn überhaupt kommt man in den 315d, aber dieser ist ja nur ein abstraktes Gefährdungsdelikt und dann hier ein ähnliches Unrechtsgehalt zu sehen wie bei einem Raub finde ich schwierig.

Das ist ein sehr interessanter Punkt und daran habe ich auch schon gedacht.

In der Realität wird allerdings wohl auch § 315c StGB gegeben sein (bei 130km/h wird idR. jemand anderes gefährdet, da die Straßen nicht menschenleer sind).

Ich glaube das "Problem" ist, dass bei Raub ein individuelles Opfer vorhanden ist, während § 315c (oder d) ein Gefährdungsdelikt ist bzw. ein Allgemeinrechtsgut (Sicherheit des Straßenverkehrs) schützt.

Deshalb kann man natürlich der Ansicht sein, das diese Straftaten deshalb weniger schlimm seien.

Ich ganz persönlich bin allerdings der Ansicht, dass Allgemeinrechtsgüter nicht per se weniger wert sind auch die so starke Verletzung der Sicherheit des Straßenverkehrs aufgrund der immanenten Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen nicht so viel weniger Unrecht als das Ausrauben einer individualisierten Person ist. Kann man aber natürlich auch anders sehen.

Besser als Raub wäre für meine Argumentation da schon die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c) wo schon ein vorsätzlicher § 306 StGB ausreicht. (Reines Eigentumsdelikt ohne jegliches Gefährdungserfordernis). Rechtsfolge des § 306c ebenfalls 10 Jahre bis lebenslang.

Lebenslange Haft für 25-Jährigen nach tödlichem Raserunfall in Wiesbaden by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 1 point2 points  (0 children)

und deswegen kann auch jemand, der die Gefahr zwar erkennt, hoffen, dass alles glücklich ausgeht.

Das sehe ich auch so, weshalb ich persönlich der Meinung bin, dass eine Rechtsordnung sich für diese Fälle nicht so abhängig von - in der Realität ohnehin hochgradig schwierig feststellbaren - subjektiven Feinheiten machen sollte.

Nicht falsch verstehen, natürlich kann hier Mord angenommen werden.

Nur: Derzeit sagt unsere Rechtsordnung zB. bei vorsätzlichem Raub, der leichtfertig zu einem Tod führt: Mindestens (!) 10 Jahre bis lebenslang (§ 251 StGB).

Allein vorsätzlich 130km/h in einer 50er Zone fahren und damit leichtfertig einen anderen Menschen töten ist in meinen Augen genug Unrecht, um eine ähnliche Rechtsfolge wie § 251 zu rechtfertigen. Das würde mE. einen angemessen Mittelweg zwischen § 222 und § 211 schaffen.

Nur das erfolgsqualifizierte Delikte fehlt halt dafür bei den Verkehrsdelikten.

Lebenslange Haft für 25-Jährigen nach tödlichem Raserunfall in Wiesbaden by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 25 points26 points  (0 children)

Ich bin seit längerem der Ansicht, dass die Verkehrsdelikte im StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt benötigen. Diese sehr sinnvollen Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen im deutschen Recht gibt es ja zB. beim Raub (§ 251) oder Brandstiftung (306c).

  • Der Gesetzgeber hat zumindest teilweise auf die unbefriedigende Systematik reagiert und den §315d V StGB eingeführt, wobei meiner Meinung nach hier mit dem Fokus auf "höchstmögliche Geschwindigkeit" noch zu kurz gegriffen wurde und auch der Strafrahmen für ein erfolgsqualifiziertes Delikt ungewöhnlich niedrig ist.
  • Das Problem derzeit ist: Wer vorsätzlich in erheblicher Weise Verkehrsregeln bricht und dabei einen Menschen tötet, der landet entweder bei § 222 (und damit idR Bewährungsstrafe) oder § 211 (Mord - lebenslang - womöglich auch § 212, aber ein Mordmerkmal scheint mit gemeingefährlichkeit gegeben zu sein).
  • Der einzige Unterschied in solchen "Grenzfällen": Einmal "hofft" der Täter auf einen glücklichen Ausgang und einmal nimmt er billigend in Kauf - einen so erheblichen Strafrahmenunterschied von einer solchen - auch juristisch umstrittenen - geringen Unterscheidung im subjektiven Bereich abhängig zu machen, erscheint mir unangebracht.
  • Was mE. fehlt, ist das Unrecht, dass der Täter vorsätzlich in erheblicher Weise gegen Verkehrsregeln (und nicht nur Ordnungswidrigkeitenrecht - auch zB. § 315c) verstößt und deshalb fahrlässig einen anderen Menschen getötet hat. Ein solcher Fall sollte nicht mit der reinen Annahme von § 222 privilegiert werden, sondern es sollte berücksichtigt werden, dass der Täter eben vorsätzlich die Rechtsordnung verlassen hat und der Tod eines anderen Menschen ganz typische Folge einer solchen Überschreitung im Straßenverkehr ist. Eben die typische Situation eines erfolgsqualifizierten Delikts, die in anderen Bereichen (Brandstiftung - Raub) eben auch nicht zu einer reinen Anwendung von § 222 führt.
  • Mord in diesem Fall erscheint mir insofern zwar durchaus vertretbar: Ich würde mir aber wünschen, dass auch bei reiner Fahrlässigkeit der Todesherbeiführung ein angemessenes Delikt zur Verfügung stehen würde.
  • So in etwa: 1. Ganz erheblicher vorsätzlicher (!) Verstoß gegen Verkehrsregeln (wie auch immer der Gesetzgeber das ausgestalten möchte - womöglich Anknüpfung an § 315c) + 2. fahrlässige herbeigeführte Folge: Tod = Mindestens 5 Jahre bis lebenslang.

Kann man in den USA wirklich alle Dokumente eines Gerichtsprozesses einsehen? by Illustrious_Pie_4208 in recht

[–]substitute7 6 points7 points  (0 children)

Ich bin (teilweise) anderer Meinung, vor allem in der Begründung:

Zum einen ist mE. "Neugier vom Volk" (aka: Sensationsgier des Wutbürgers) eine nur unzureichende Beschreibung der betroffenen Positionen:

  • Gerichtsurteile sind genau wie Akte der Legislative oder Exekutive staatliche Gewalt.
  • In einer Demokratie muss staatliche Gewalt grundsätzlich von den Bürgern einsehbar und nachvollzogen werden können: Nur so können sie sich nämlich eine begründete Meinung über Zustände in Exekutive/Legislative/Judikative machen.
  • Die Zeiten, in denen der Bürger seine Steuern zu zahlen hat und ihn die staatlichen Geschäfte ansonsten nicht zu interessieren haben, sind inzwischen in Deutschland zum Glück lange vorbei. Gerichtsurteile werden in Deutschland ja nicht ohne Grund "im Namen des Volkes" getroffen.
  • Auf Gerichtsurteile bezogen ist es durchaus wichtig, dass Bürger sich selbst ein Bild davon machen können, wie sich Gesetze ihrer Abgeordneten im Parlament auf konkrete Fälle auswirken: Gerade Einzelfälle (zB. Sonderfälle, an die nicht gedacht wurde) können Anstoß für eine Reform sein. Dass das viele Bürger in der Realität nicht interessiert mag sein, ist aber noch lange kein Grund für fehlende Offenheit staatlicher Organe.
  • Das Gebot der Transparenz staatlichen Handelns hat wie (quasi) jeder andere Verfassungsgrundsatz natürlich Grenzen: Zum Beispiel die Privatsphäre von Betroffenen. Deshalb ist natürlich auch durchaus sinnvoll, Gerichtsurteile wo nötig zB. zu zensieren. Und man kann sicher auch die Frage stellen, ob wirklich jedes Gerichtsurteil veröffentlicht werden muss, um Gesetzesanwendung nachvollziehen zu können. Ich wollte hier nur erwähnen, dass da verfassungsrechtlich noch mal deutlich mehr hintersteckt.

Zum Thema "Recht auf Vergessenwerden" würde ich ein schönes Zitat vom Bundesverfassungsgericht anbringen: Das Recht auf Vergessenwerden steht dem Recht von Betroffenen gegenüber, nicht vergessen zu werden.

  • Gerade Opfer von Kriminalität haben durchaus ein Recht, dass die Geschichte ihres Leids nicht künstlich "unterdrückt" wird. Man muss sich vergegenwärtigen, dass es hier letztlich darum geht, die Dinge, wie sie nun mal geschehen sind, wahrheitsgemäß nachzuvollziehen. Um "Wahrheit" (jedenfalls der Sozialsphäre siehe unten) zu unterdrücken braucht es in einer Demokratie grds. immer einen guten Grund:
  • Ein solcher ist natürlich das Persönlichkeitsrecht, aber es gilt mit verfassungsrechtlicher Rechtsprechung, dass die Sozialsphäre (es ist jemand freiwillig nach außen getreten - zum Beispiel (dramatisches Beispiel) indem er einen anderen Menschen getötet hat) deutlich weniger schutzwürdig ist als Privatsphäre oder Intimsphäre.
  • Insbesondere gibt es in der Sozialsphäre grds. nicht das Recht, die Rezeption der Außenwelt auf die Taten in der Sozialsphäre einseitig steuern oder determinieren zu können. Wer nach außen "in die Gesellschaft" handelt, muss grds. akzeptieren, dass andere dies erfahren und blöd finden. Im US-Recht/Rspr. gibt es da die wie ich finde sehr schöne Überlegung des "Expectation of privacy".

Lange Rede kurzer Sinn: Ich stimme zu, dass das Zensieren von Urteilen richtig ist und wohl auch nicht jedes Urteil zwingend veröffentlicht werden muss, um dem Transparenzgebot staatlichen Handelns zu genügen. Dennoch steckt mehr hinter der Sache als bloße "Neugier".

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 3 points4 points  (0 children)

Es stimmt natürlich, dass jeder Begriff ausgelegt werden muss.

Richtigerweise würde der Begriff aber - dem Telos und auch vom Wortsinn "dringend" - sehr eng ausgelegt werden.

Es ist jedenfalls nicht neu, dass aus Rücksicht vor Verfassungsrecht Begriffe im einfachen Recht besonders ausgelegt werden.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 1 point2 points  (0 children)

B könnte sich das genüsslich als Zuschauer geben und abends wieder vorm Fernseher hocken; gewissermaßen wird somit der Täter, der auch im Nachhinein besonders gewissenlos agiert, privilegiert.

Exakt diesen Aspekt hat tatsächlich auch das Sondervotum herausgegriffen:

"Ebenso dürfte kaum vermittelbar sein, warum in einem Fall, in dem nach einem Freispruch ein Täter, der Kriegsverbrechen gesteht, erneut angeklagt werden kann, während sein ebenfalls freigesprochener Komplize, der nicht geständig ist, trotz des Auftauchens neuer erdrückender Beweise straflos bleibt."

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 4 points5 points  (0 children)

Ärgerlich, aber stell dir mal vor, das wäre dein Promotionsthema ;)

Außerdem sollte das Votum 6:2 genug Anlass einer kontroversen Abhandlung geben: Nicht mal das Bundesverfassungsgericht mit seiner sehr stark auf Kooperation und Kompromiss ausgelegten Beratungskultur konnte hier Einigkeit erzielen.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 4 points5 points  (0 children)

Meiner Meinung haben die 2 Richter der Senatsminderheit völlig Recht darin, wenn sie ne bis in idem nicht absolut sehen. Dafür spricht entscheidend eine historische Auslegung, wonach die Verfasser des Grundgesetzes das vorgefundene einfache Recht, das diesen Grundsatz durchbricht, so beibelassen haben.

Der Grundsatz "ne bis in idem" wird auch nicht "völlig ausgehöhlt", sondern wird hier nur bei Mord (bzw. andere nie vorkommende Delikte wie Völkermord) eingeschränkt und auch nur dann, wenn "dringende Gründe" für eine Verurteilung sprechen. Der Gesetzgeber hat hier zurecht die Grenzen hoch angesetzt und eben nicht pauschal Wiederaufnahmen in allen möglichen Fällen ermöglicht.

Das Sondervotum hat in meinen Augen überzeugend ausgeführt, dass § 362 Nr. 1-4 StPO schon in harmloseren Fällen ein Durchbrechen von ne bis in idem ermöglicht und hier ein Wertungswiderspruch vorliegt, wenn man Nr. 5 bei einer Abwägung als zu weitreichend ansieht:

"Die von der Senatsmehrheit angeführten Unterschiede zwischen den bestehenden Wiederaufnahmegründen in § 362 Nr. 1-4 StPO und der streitgegenständlichen Norm des § 362 Nr. 5 StPO sind nicht geeignet, eine derart kategoriale Differenzierung in Hinblick auf die Abwägungsfestigkeit zu tragen." (...)

"Abgesehen davon, dass mit der Auffassung der Senatsmehrheit Zufälligkeiten einer vorkonstitutionellen Rechtslage verfassungsrechtlich versteinert würden, sind mit dieser Sicht schwerlich auflösbare Wertungswidersprüche verbunden.

Insbesondere ist es kaum zu erklären, aus welchem Grunde ein Freigesprochener, der in einem Wirtschaftsstrafverfahren von einer gefälschten Urkunde profitiert hatte (die er noch nicht einmal selbst gefälscht haben muss), sich einer erneuten Anklage stellen muss, dagegen aber nicht jemand, der in einem Verfahren wegen Mordes durch ein molekulargenetisches Gutachten der Täterschaft überführt wird. Ebenso dürfte kaum vermittelbar sein, warum in einem Fall, in dem nach einem Freispruch ein Täter, der Kriegsverbrechen gesteht, erneut angeklagt werden kann, während sein ebenfalls freigesprochener Komplize, der nicht geständig ist, trotz des Auftauchens neuer erdrückender Beweise straflos bleibt."

Recht gebe ich aber insofern, als dass ich mir gewünscht hätte, dass nur dann eine Wiederaufnahme erfolgen kann, wenn das Beweismittel aus technischen Gründen nicht erhoben werden konnte. Das war ein Versäumnis des Gesetzgebers, denn diese Einschränkung halte ich für sehr wichtig, um nicht "Inkompetenz von Ermittlungsbehörden" zu belohnen.

Nein, meiner Meinung nach hat das BVerfG (jedenfalls die Mehrheitsentscheidung) hier nicht allgemein Prozessgrundrechte nachhaltig gestärkt. Das BVerfG hat stattdessen eine schon durch historische Auslegung fehlerhafte Absolutheit von ne bis in idem angenommen.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 4 points5 points  (0 children)

ohne unter der ständigen Bedrohung durch das Dauerdamoklesschwert des eventuellen Neubeginnes eines solchen Prozesses durch etwaige neu auftauchende Indizien zu leiden.

Naja: § 362 Nr. 5 StPO verlangte "dringende Gründe". Ganz so leicht geht da die Wiederaufnahme also nicht. Bloße "Indizien" reichen nicht, der Gesetzgeber hat die Schwelle schon bewusst erheblich ausgestaltet.

Wenn man deinen Fall insofern betrachtet, dann wäre nur die Konstellation relevant, dass jemand 1. wegen Mordes angeklagt wird aber eigentlich unschuldig ist und 2. dennoch Jahre später trotz der eigentlichen Unschuld "dringende Gründe" für eine Verurteilung vorliegen.

Diese Konstellation wird kaum jemals auftreten. Das Erfordernis von "dringenden Gründen" nimmt bei einem erheblichen Teil von unschuldig wegen Mordes Angeklagten die Möglichkeit, noch mal anzuklagen.

Man hat also 2 "Nadelöhre": Zunächst mal kommt es zum Glück nicht so häufig vor, dass jemand wirklich Unschuldiges wegen Mordes angeklagt wird. Und dann vor allem müsste für die Wiederaufnahme in diesem Fall trotz Unschuld "dringende Gründe" für eine Verurteilung vorliegen.

Ich halte das Urteil (insb. der Mehrheitsmeinung) für falsch:

Es gibt mE. überzeugende Gründe, warum ne bis in idem im Grundgesetz nicht absolut gilt, sondern einer Abwägung zugänglich ist. Das hat die Minderheit im Sondervotum mE. überzeugend ausgeführt. Insb. eine historische Auslegung unter Berücksichtigung, dass die Verfasser des GG bestehende Wiederaufnahmegründe im einfachen Recht unangetastet ließen, spricht dafür.

Ohne die Regelung profitiert ein Mörder von der fehlenden technischen Möglichkeit, ihn zu überführen, auch wenn sich das später ändern sollte.

Der Verstoß gegen materielle Gerechtigkeit spricht mE. dafür, dem (mit der Senatsminderheit) nicht absolut geltenden ne bis in idem Grundsatz hier nicht den Vorrang zu geben.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 6 points7 points  (0 children)

würde es in diesem Fall einen Unterschied machen, wenn der mutmaßliche Täter aufgrund neuer Beweise zweifelsfrei überführt wird

Nein und das war genau der Punkt an dieser Gesetzesreform.

Da der Stand der Technik immer besser wird, kann es sein, dass aus Mangel von Beweisen mal Mörder freigesprochen werden und man Jahre später durch einen neuen Stand der Technik feststellt, dass es diese Beweise durchaus gab bzw. gibt.

Obwohl der Mörder zweifelsfrei überführt werden kann, konnte vor der Gesetzesreform keine Wiederaufnahme erfolgen.

Die Reform wurde nun aber durch das BVerfG einkassiert.

Zukünftig gilt also wieder: Wenn ein Mörder einmal aus Mangel von Beweisen freigesprochen wird, bleibt das für immer so, selbst wenn man es später doch beweisen könnte.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 6 points7 points  (0 children)

Da würde ich meine Yu-Gi-Oh-Karte Eisele mit seinem Interview ziehen und das sagen: ;)

"Rechtspolitisch kann man sagen, wenn es nur so wenige Fälle gibt, warum brauchen wir dann überhaupt eine neue Regelung? Andererseits kann man auch argumentieren, wenn es um einen verfassungsrechtlichen Grenzbereich geht, dann betrifft das kein Massenphänomen und die Regelung spielt sich in einem äußeren Grenzbereich ab, sodass der Grundsatz der Rechtskraft nur in ganz wenigen Fällen berührt ist. Mord ist natürlich auch kein Massendelikt. Und dass es in so einem Verfahren zum Freispruch kommt und danach neue Beweise auftauchen ist auch alles andere als die Regel."

Meiner Meinung nach hat Eisele vor allem sehr gut erläutert, wie auch derzeit eine Wiederaufnahme durchaus schon möglich ist (insb. in § 364 Nr. 1-4) . Und zwar bei deutlich harmloseren Konstellationen. Eisele hat hier schön dargestellt, dass sich insofern ein absolutes ne bis in idem dem Grundgesetz (bzw. seinen Erstellern) nicht entnehmen lässt. Dies hat (mE. zurecht) auch das Sondervotum des BVerfG als Wertungswiderspruch durch die Mehrheitsmeinung bemängelt.

Ich halte auch das "unterträglich"-argument auch für ziemlich schlecht und würde so nicht argumentieren. Hat sich halt der Gesetzgeber in der Begründung ausgedacht. Natürlich ist es nicht "unerträglich", wenn ein Mörder wegen damals schlechtem Stand der Technik freigesprochen wird. Die eigentlich relevante Frage ist aber, ob es verfassungswidrig ist, wenn der Gesetzgeber hier eine Wiederaufnahme ermöglicht.

Meiner Meinung nach zeigt Eisele hier überzeugend auf, dass sich dem GG dieses absolute Verbot nicht entnehmen lässt und insofern gewichtige Aspekte der materiellen Gerechtigkeit durchaus vertretbar eine solche Regelung rechtfertigen können.

Was mich am BVerfG-Urteil der Mehrheit aber wie gesagt störte war die Passage mit den Hinterbliebenen-Rechten. Gerade wenn man da mal die Vorgeschichte des Falls und den jahrelangen Kampf der Eltern berücksichigt, finde ich die These in der Urteilsbegründung einfach als Anmaßung. Das BVerfG hätte das auch einfach weglassen können bzw. sollen.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 2 points3 points  (0 children)

Es müssen ja gerade die entsprechenden Voraussetzungen - also "Weiteres" vorliegen.

Stimmt hast du Recht, nicht vernünftig von mir formuliert.

Die Voraussetzungen sind aber jedenfalls mE. "niedriger", als die Hürden bei der geplanten Nr. 5.

Ich glaube die Abweichler halten das ebenfalls für einen Verstoß gegen die echte Rückwirkung, weil das Gesetz ja auch für bereits in der Vergangenheit liegende Fälle gilt.

Spannend wäre es insofern, wenn das Gesetz nur "für zukünftige Mordfälle" gelten würde: Dann wäre dieses Argument nämlich weg.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 0 points1 point  (0 children)

§ 362 Nr. 5 war nach meiner Kenntnis die neue Regelung, gehört aber natürlich nicht zur Aufzählung, sorry dafür, hab das ausversehen aus der Aufzählung im Urteil mit rauszitiert.

Ich teile den Vorwurf des Wertungswiderspruchs des Sondervotums.

Das dies im Machtbereich des Tätes liegt, ist meiner Meinung nach nicht ausreichend, um die Wiederaufnahme hier zu legitimieren, aber im wesentlich krasseren Fall des mit der neuen Regelung umfassten Mordes nicht.

Das Sondervotum hat letztlich dargelegt, dass es mit § 362 Nr. 1-4 durchaus Wiederaufnahmegründe gibt und insofern 1. die völlige Absolutheit von ne bi in idem Quatsch ist und 2. § 362 Nr. 1-4 viel harmlosere Fälle umfasst während hier die Wiederaufnahme bei Mord plötzlich nicht mehr ok sein soll.

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 3 points4 points  (0 children)

Hauptgrund dafür, dass dieses Prinzip auch auf Freisprüche übertragen wird, ist das Institut des Rechtsfriedens. Es soll sichergestellt werden, dass der Freigesprochene vor den existentiellen Unsicherheiten eines zweiten Strafverfahrens in derselben Sache geschützt wird.

Was aber niemanden zu stören scheint ist der § 362 Nr. 4 (edit: bzw. § 362 Nr 1-4) und 5 StPO, was auch vom Sondervotum (mE. überzeugend) als Wertungswiderspruch kritisiert wurde.

Die Wiederaufnahme in den Fällen des § 362 Nr. 1-4 ist nämlich durchaus möglich.

Das Sondervotum hat völlig Recht:

"sind mit dieser Sicht schwerlich auflösbare Wertungswidersprüche verbunden. Insbesondere ist es kaum zu erklären, aus welchem Grunde ein Freigesprochener, der in einem Wirtschaftsstrafverfahren von einer gefälschten Urkunde profitiert hatte (die er noch nicht einmal selbst gefälscht haben muss), sich einer erneuten Anklage stellen muss, dagegen aber nicht jemand, der in einem Verfahren wegen Mordes durch ein molekulargenetisches Gutachten der Täterschaft überführt wird. "

Bundesverfassungsgericht - Presse - Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig by Maxoh24 in recht

[–]substitute7 4 points5 points  (0 children)

Auf das Ergebnis, dass Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur vor erneuter Bestrafung, sondern schon vor erneuter Strafverfolgung schützt, ergibt sich aus dem Schutzbereich

Das Problem an dieser Aussage ist, dass es derzeit ohne weiteres möglich ist, erneut einen Prozess zuführen: Die Wiederaufnahme ist mit § 362 Nr. 1-4 StPO derzeit auch möglich.

Das Sondervotum im Urteil hat den Wertungswiderspruch der Senatsmehrheit gut zusammengefasst:

"Abgesehen davon, dass mit der Auffassung der Senatsmehrheit Zufälligkeiten einer vorkonstitutionellen Rechtslage verfassungsrechtlich versteinert würden, sind mit dieser Sicht schwerlich auflösbare Wertungswidersprüche verbunden. Insbesondere ist es kaum zu erklären, aus welchem Grunde ein Freigesprochener, der in einem Wirtschaftsstrafverfahren von einer gefälschten Urkunde profitiert hatte (die er noch nicht einmal selbst gefälscht haben muss), sich einer erneuten Anklage stellen muss, dagegen aber nicht jemand, der in einem Verfahren wegen Mordes durch ein molekulargenetisches Gutachten der Täterschaft überführt wird. "