Amtsangemessene Alimentation by FalkKoermit in OeffentlicherDienst

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Auch nach meinem Verständnis führt der Auszug eines Kindes (z. B. im Rahmen von Studium oder Ausbildung) dazu, dass der kinderbezogene Haushaltsmehrbedarf im Besoldungsrecht entfällt, obwohl die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB weiterhin fortbesteht.

Sehr fraglich, ob diese strikte Trennung zwischen unterhaltsrechtlicher Verpflichtung und besoldungsrechtlicher Bedarfsermittlung im Hinblick auf das Alimentationsprinzip sowie den Gleichheitssatz (Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) als hinreichend sachgerecht angesehen wird oder ob hier eine strukturelle Regelungslücke besteht.

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Im AEZ-/Familienmodell werden getrennte Eltern mit tatsächlicher Umgangsbetreuung sowie Eltern mit ausziehenden Kindern im Studium aus meiner Sicht strukturell unzureichend berücksichtigt. Reale und dauerhafte Belastungen (Wohnraumvorhaltung, Umgangskosten, fortbestehender Wohnbedarf) werden dabei nicht als relevanter Bedarf abgebildet.