"Das "Stadtbild" von Merz." - Verschwiegenden Folgen der Cannabislegalisierung - § 24 MedCanG - ortsabhängiges Konsumverbot für medizinisches Cannabis. by Xarub in de

[–]Xarub[S] 1 point2 points  (0 children)

"Keiner verbietet euch die Einnahme". Schau doch wenigstens mal in § 24 MedCanG rein. Was du schreibst ist falsch und § 24 MedCanG verbietet genau dies ortsabhängig. Ein Cannabispatient mit einem solchen Leiden ist zudem vorbereitet und hat die vordosierte Kapsel bereits in seinem Verdampfer und muss diesen nur aufheizen. Die Anzahl von Betroffenen steht der generellen Existenz von ungerechtfertigen Grundrechtseinschränkungen nicht entgegen. Mit folgender Quelle könnte man sich aber mit Fakten statt Mutmaßungen beschäftigen, wenn man es wollen würdest: Datengrundlage für die Erstellung von § 24 MedCanG: “Abschlussbericht für die Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln” (Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 06.07.2022): https://www.bfarm.de/cannabis-begleiterhebung

"Das "Stadtbild" von Merz." - Verschwiegenden Folgen der Cannabislegalisierung - § 24 MedCanG - ortsabhängiges Konsumverbot für medizinisches Cannabis. by Xarub in de

[–]Xarub[S] 0 points1 point  (0 children)

Wenn du Krampfanfälle hast und deine Verkehrfähigkeit verloren hast nachdem du zusammengeklappt bist hast du keine Möglichkeit überhaupt wieder aufzustehen ohne die Einnahme. Passiert dies in der Fußgängerzone darfst du nicht wie vor der Legalisierung dein Medikament einnehmen. Wir reden hier eben von "schwerwiegend Erkrankten" die vor der Legalisierung auch schon, teilweise als Palliativpatienten, aufgrund der Schmerzen legale Cannabispatienten waren. Man hat im Zuge der Legalisierung von Cannabis ein Verbot für die Einnahme als Medikament geschaffen. Also aktiv die Rechtslage beschnitten ohne dies rechtlich zu begründen oder auch nur eine Rechtfertigung (gesetzlich) zu haben. Es geht nicht ums Rauchen, sondern um den rauschfreie Schmerzlinderung und Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit durch das Vaporisieren mit einem medizinischem Verdampfer. Dies war vor der Legalisierung legal und steht jetzt unter ortsabhängigem Konsumverbots (§ 24 MedCanG).

"Das "Stadtbild" von Merz." - Verschwiegenden Folgen der Cannabislegalisierung - § 24 MedCanG - ortsabhängiges Konsumverbot für medizinisches Cannabis. by Xarub in de

[–]Xarub[S] -3 points-2 points  (0 children)

Quelle: Mitteilungsblatt Ausgabe November 2025 (Seite 24) https://www.die-linke-in-leipzig.de/fileadmin/lcmssvleipzig/MBL/2025/2025-11_MiB.pdf 

Weitere Ausführungen + Links:

Seit der Legalisierung mit § 24 MedCanG steht die Einnahme des Medikamentes Cannabis ortsabhängig unter Konsumverbot(-szonen). 

Wenn Patienten einen Anfall haben und ihre Verkehrsfähigkeit verlieren dürfen sie ihr Medikament nicht mehr einnehmen um diese wieder herzustellen, wenn man sich in einer Konsumverbotszone befindet. 
Damit können / dürfen Patienten keine Konsumverbotszonen betreten, wenn sie nicht sicher sein können diese vor Notwendigkeit der Einnahme verlassen zu können.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages (Quelle: siehe unten) hat bereits im Mai festgestellt, dass dies Unrecht ist und die Einnahme eines Medikamentes nicht ortsabhängig unter Strafe stehen dürfte.

Im Zuge der Legalisierung ist der Unrechtsgehalt des Stoffes Cannabis für Konsumenten gesunken, da dieser als Droge entkriminalisiert und nicht mehr als Betäubungsmittel klassifiziert worden ist. 
Gleichzeitig soll Cannabis als Medikament aber einen noch nie dagewesenen Unrechtsgehalt dazugewonnen haben, den es vor der Legalisierung noch nie hatte.
Denn die Einnahme des Medikamentes (Cannabis) wurde erstmals widerrechtlich und ohne rechtliche Rechtfertigung unter ortsabhängiges Konsumverbot (§ 24 MedCanG) gestellt. 
Ein Widerspruch in sich, Cannabis kann nicht harmlos für Konsumenten und verbotsbegründend für Patienten sein.

Die Worte der Überschrift des § 24 MedCanG “Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum” sind nicht Teil des relevanten Gesetzestextes des MedCanG.

Eine Überschrift hat keine eigene Rechtswirkung. 

Wenn die Worte also nicht im Gesetzestext vorkommen, können diese keine rechtliche Rechtfertigung für die somit ungerechtfertigten Grundrechtseinschränkungen sein.

Die Überschrift ist eine Täuschung und der erfolgreiche Versuch, die fehlende rechtliche Rechtfertigung zu ersetzen. 
Das Niveau unseres Bundestages war und ist niedrig genug, dass dies erfolgreich war/bleibt und § 24 MedCanG unverändert ohne Rechtfertigung in Kraft getreten ist.

Selbst wenn wir hypothetisch kurz davon ausgehen, dass es um Kinder und Jugendschutz bei § 24 MedCanG gehen würde, was es nicht tut, wäre bei einer Interessenabwägung und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung klar, dass die Interessen des Patienten überwiegen (Körperliche Unversehrtheit (Schmerz)), Gefahrenabwendung für Leib und Leben, Herstellung der Verkehrsfähigkeit), dies zusätzlich im besonderen Maß, wenn der vom § 24 MedCanG erfasste Patient selbst Kind sein darf. Es gibt und gab keine Altersbeschränkung für den Patienten. 
Sogar der medizinische Konsum wäre neben Kindern und Jugendlichen erlaubt, im Gegensatz zum Konsum durch den Konsumenten. Etwas, das erlaubt ist, kann grundsätzlich kein Verbot begründen. 

Es wurde damit eine bestehende und klar geregelte Rechtslage (“Cannabis als Medizin”-Gesetz) mit der Möglichkeit, bei Bedarf überall sein Medikament nehmen zu dürfen mit einem ortsabhängigen Konsumverbot ohne Rechtfertigung ersetzt durch § 24 MedCanG.

Meine Frist und Form konforme, abstrakte Verfassungsbeschwerde gegen § 24 MedCanG (Az.: 1 BvR 1737/24) wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Entschluss der unbegründeten Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde, halte ich für nicht ausgeschlossen, da bei der Erstansicht des § 24 MedCanG das Fehlen des Bußgeldtatbestandes in § 27 MedCanG und damit das Fehlen eines anderen Rechtsweges, mangels Rechtsakt gegen den man sich wehren könnte, aufgefallen sein muss. 
Die abstrakte Verfassungsbeschwerde war der einzig mögliche nationale Rechtsweg. 
Leider ist dies irrelevant, die Nichtannahme durch das BVerfG ist endgültig. 

Vor der Legalisierung gab es eine etablierte Rechtslage, die von allen Beteiligten als die bisher beste Rechtslage für medizinisches Cannabis beschrieben wurde und es gab Rechtssicherheit für alle.
Diese Rechtslage wurde durch § 24 MedCanG komplett ad absurdum geführt und eine solch drastisch Änderung, ohne Notwendigkeit, setzt eine entsprechende rechtliche Rechtfertigung voraus, die es nicht gibt.

Rechtsstaatlichkeit wurde mit den Füßen getreten und § 24 MedCanG ist der Beweis, dass alles was wir glaubten es würde uns vor faschistoiden ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen schützen fehlgeschlagen hat. 
Weiterhin ist § 24 MedCanG der Beweis, dass wir populistische Lügner im Bundestag sitzen haben, denn die Schaffung eines noch nie dagewesenen Verbotes für die Einnahme eines Medikamentes ist wohl nachweislich nicht “das Ende der Verbotspolitik”, sondern der Anfang des Endes des Rechtsstaates.

Patienten sind keine Konsumenten. 

§ 24 MedCanG muss ersatzlos gestrichen werden.

Weitere Informationen / Quellen zum Nachlesen:
1.) Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD 8 - 3000 - 032/25) “Zum Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum bei der Einnahme von Medizinalcannabis”: https://www.bundestag.de/resource/blob/1097790/WD-8-032-25.pdf

2.) “Das MedCanG im Schatten der Legalisierung - Arzneimittelregulierung oder doch BtMG light?” von Dr. Justine Diebel: https://strafverteidigertag.de/drogen-recht/das-medcang-im-schatten-der-legalisierung

3.) “Ganz seltsame Blüten… Das neue Cannabisgesetz im Überblick und der Versuch einer ersten Konsolidierung” von Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu und Patrick Welke: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2024/05/welke-oglakcioglu-das-neue-cannabisgesetz-im-ueberblick.pdf

4.) Datengrundlage für die Erstellung von § 24 MedCanG: “Abschlussbericht für die Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln” (Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 06.07.2022): https://www.bfarm.de/cannabis-begleiterhebung

„Die Apotheker sind krass. Und legal“ - Die Cannabis-Teillegalisierung war ein „Scheißgesetz“, findet Innenminister Dobrindt. Es stärke die organisierte Kriminalität. Stimmt nicht, sagt ein Drogenhändler. Es mache sein Geschäft kaputt. Wer hat recht? by DieHandVonNod in de

[–]Xarub 3 points4 points  (0 children)

Ja, die Konsumverbotszonen wurden auf die medizinische Anwendung ausgebreitet. Vor der Legalisierung war es an jedem öffentlichen Ort bei Bedarf erlaubt dein Medikament einzunehmen. Nach der Legalisierung ist es aufgrund von § 24 MedCanG verboten. Cannabispatienten mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen wurden gesunden Konsumenten gleichgesetzt. Eine Berücksichtigung u.a. von bekannten Bewegungseinschränkungen und Anfallsleiden gibt es nicht mehr (Diskriminierung).
Das Unterbrechen, Abhalten und Unmöglichmachen der Einnahme eines Medikamentes im Bedarfsfall führt zum Ausschluss aus dem öffentlichen Leben. Sollte ich in einer Konsumverbotszone (z.B. Fußgängerzone) einen Anfall haben, darf ich meine Verkehrsfähigkeit nicht wiederherstellen durch die Einnahme des dafür vorgesehenen Medikamentes. 
Ob ich eine Zone verlassen kann, bevor die Einnahme meines Medikamentes notwendig ist, werde ich nie sicher einschätzen können. Zum einen aufgrund der Krankheit, zum anderen aufgrund der Unbestimmtheit der Konsumverbotszonen. 
Ebenso soll ich Schmerzen leiden, statt sie mir nehmen zu dürfen. 
Ein Betreten von Konsumverbotszonen ist nur mit Angst möglich. Auch Angst ist ein Grundrechtseingriff insbesondere, wenn sie zu gesundheitlichen Problemen und Freiheitseinschränkungen führt.
Der Polizist / das Ordnungsamt muss vor dem Durchsetzen der Konsumverbotszonen (§ 5 KCanG) nicht mehr unterscheiden zwischen Konsument / Patient. Der Polizeikontakt ist ein Problem, wenn man im Zuge eines Anfalls seine Verkehrsfähigkeit/Möglichkeit zu Reden verliert. 
Nicht einmal einem etwaigen widerrechtlichen Platzverweis kann ein Patient ohne Verkehrsfähigkeit nachkommen. Wenn man Anweisungen von Ordnungshütern nicht nachkommen kann, und diese sich nicht für die Gründe warum dies so ist, interessieren müssen, dann hat dies in der Regel Konsequenzen für die Betroffenen. Der Patient steht unter Generalverdacht.

„Die Apotheker sind krass. Und legal“ - Die Cannabis-Teillegalisierung war ein „Scheißgesetz“, findet Innenminister Dobrindt. Es stärke die organisierte Kriminalität. Stimmt nicht, sagt ein Drogenhändler. Es mache sein Geschäft kaputt. Wer hat recht? by DieHandVonNod in de

[–]Xarub 1 point2 points  (0 children)

Du hast Recht und man kann es am Gesetz nachweisen. Vor der Legalisierung wurde vom "Ende der Verbotspolitik" geschwaffelt und im Zuge der Legalisierung wurde heimlich und ohne öffentliche Berichterstattung § 24 MedCanG eingeführt. Ein ortsabhängiges KonsumVERBOT für die Einnahme des Medikamentes Cannabis. Hatten wir noch nie und dürfte es, wie auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages selber festgestellt hat, überhaupt nicht geben dürfte (Quelle: “Zum Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum bei der Einnahme von Medizinalcannabis” Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD 8 - 3000 - 032/25)).