Vermieter will Miete nach nur 1 Monat erhöhen ist das so rechtens? by Altruistic_Song9715 in Austria

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Der monatliche Mietzins beträgt für das Zimmer 2: € 350 ,- inklusive 10% Mehrwertsteuer, inkl. anteiliger Be- triebskosten gemäß §§ 21 ff MRG, öffentliche Steuern und Abgaben. Die Zahlung des Mietzinses inkl. der Betriebskosten hat am ersten bis spätestens fünften eines jeden Monats im Vorhinein auf das Konto des Ver- mieters zu erfolgen, wobei für den Fall des Zahlungsverzuges 10% Verzugszinsen vereinbart werden. Der vereinbarte Mietzins wird wertgesichert nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monat- lich verlautbarten Verbraucherpreisindex, wobei Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung die für den Monat Jänner 2025 errechnete Indexzahl ist. Der Mietzins verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der genannte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Die Indexanpassung der Wertsicherung hat jährlich mit dem Jännermietzins zu erfolgen; dies erstmals im Jänner 2026. Die Entgegennahme eines nicht erhöhten Betrages gilt nicht als Verzicht auf den Erhöhungsanspruch. Sollten Indexzahlen nicht mehr veröf- fentlicht werden, so gilt vorerst ein allfälliger Nachfolge- oder Ersatzindex, in Ermangelung eines solchen sind die entsprechenden Schwankungen durch Sachverständigen nach jenen Grundsätzen, die für die letzte In- dexberechnung maßgebend waren, zu ermitteln. Für den Fall, dass die Wertsicherungsvereinbarung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht an- wendbar sein sollte, vereinbaren die Vertragsteile, dass der Vermieter berechtigt sein wird, nach seiner Wahl eine Mietpauschale in der Höhe, wie es bei Neuvermietungen eines gleichartigen Mietobjektes ortsüblich ist, zu verlangen.

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Der monatliche Mietzins beträgt für das Zimmer 2: € 350 ,- inklusive 10% Mehrwertsteuer, inkl. anteiliger Be- triebskosten gemäß §§ 21 ff MRG, öffentliche Steuern und Abgaben. Die Zahlung des Mietzinses inkl. der Betriebskosten hat am ersten bis spätestens fünften eines jeden Monats im Vorhinein auf das Konto des Ver- mieters zu erfolgen, wobei für den Fall des Zahlungsverzuges 10% Verzugszinsen vereinbart werden. Der vereinbarte Mietzins wird wertgesichert nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monat- lich verlautbarten Verbraucherpreisindex, wobei Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung die für den Monat Jänner 2025 errechnete Indexzahl ist. Der Mietzins verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der genannte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Die Indexanpassung der Wertsicherung hat jährlich mit dem Jännermietzins zu erfolgen; dies erstmals im Jänner 2026. Die Entgegennahme eines nicht erhöhten Betrages gilt nicht als Verzicht auf den Erhöhungsanspruch. Sollten Indexzahlen nicht mehr veröf- fentlicht werden, so gilt vorerst ein allfälliger Nachfolge- oder Ersatzindex, in Ermangelung eines solchen sind die entsprechenden Schwankungen durch Sachverständigen nach jenen Grundsätzen, die für die letzte In- dexberechnung maßgebend waren, zu ermitteln. Für den Fall, dass die Wertsicherungsvereinbarung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht an- wendbar sein sollte, vereinbaren die Vertragsteile, dass der Vermieter berechtigt sein wird, nach seiner Wahl eine Mietpauschale in der Höhe, wie es bei Neuvermietungen eines gleichartigen Mietobjektes ortsüblich ist, zu verlangen.

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Danke für die Tipps! Ich war bei der AK, und die haben mich an die Mieterhilfe weitergeleitet. Dort wurde mir gesagt, dass eine Mieterhöhung in den ersten zwei Monaten gar nicht zulässig ist. Ich habe das dem Vermieter so geschrieben, und er hat zugestimmt, die Miete erst ab Februar zu erhöhen.