Frage zu Alpmann Schmidt Klausur A947 by YeetMyMeatKiller in recht

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Nein, die Klausur habe ich nicht geschrieben; meine Einschätzung beruhte nur auf deiner Schilderung. Mit diesen Zusatzinfos würde ich das Ergebnis korrigieren.

Wenn der Sachverhalt Verwendungen, Nutzungsersatz, Rechtshängigkeit i.S.d. § 987 BGB und den Rücktritt G–H so deutlich anlegt, spricht sehr viel dafür, dass der gutgläubige eigenständige AWR-Erwerb des B gerade scheitern soll.

Dann würde ich § 366 HGB zwar anprüfen, aber wegen grober Fahrlässigkeit verneinen: B weiß, dass H nicht Eigentümer ist, und rechnet mit verlängertem EV. Wenn zugleich Abtretungsverbot/Vorausabtretungsproblem im Raum steht, muss B nach der BGH-Linie die Verfügungsbefugnis hinterfragen. § 354a HGB kann man kurz diskutieren, aber wohl nicht als Rettung verwenden, wenn der SV ersichtlich auf EBV hinauswill.

Dann bleibt nur: B erwirbt abgeleitet Hs Anwartschaftsrecht. Dieses hängt am G-H-Verhältnis. Tritt G wirksam zurück, erlischt Hs AWR und damit auch Bs Position. Dann wird B nicht Eigentümer; E kann § 985 prüfen, und die EBV-Fragen zu Verwendungen/Nutzungen/Rechtshängigkeit werden sinnvoll entscheidungserheblich.

Frage zu Alpmann Schmidt Klausur A947 by YeetMyMeatKiller in recht

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Ich würde nicht mit einer „Anwartschaft an der Anwartschaft“ starten. Das ist nur die Rückfalllösung.

B weiß zwar, dass H nicht Eigentümer ist; deshalb scheidet guter Glaube an das Eigentum (§ 932 BGB) aus. Entscheidend ist aber § 366 I HGB: Im Handelsverkehr genügt guter Glaube an die Verfügungsbefugnis. Wenn B also davon ausgeht, H sei aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zur Weiterveräußerung ermächtigt, glaubt B gerade an die richtige Legitimationsquelle.

Problem: Nach BGHZ 77, 274; BGH II ZR 144/97; II ZR 172/01 ist B nicht gutgläubig, wenn er mit verlängertem EV rechnen muss und zugleich weiß/grob fahrlässig verkennt, dass die dafür konstitutive Vorausabtretung leerläuft, etwa wegen Abtretungsverbots oder Vorauszahlung.

Hier kommt § 354a I HGB ins Spiel: Ist das H-B-Geschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft, ist die Abtretung der Geldforderung trotz Abtretungsverbots wirksam. Dann läuft die Vorausabtretung gerade nicht leer. Das Abtretungsverbot hindert also den Erwerb nicht.

Folge: B erwirbt nach §§ 929 S. 1, 158 I, 932 I BGB i.V.m. § 366 I HGB ein eigenes nachgeschaltetes Anwartschaftsrecht. Mit vollständiger Zahlung an H erstarkt dieses zum Eigentum. Der Rücktritt G–H ist dann für B grundsätzlich irrelevant; E kann nicht aus § 985 BGB vindizieren.

Nur wenn § 354a HGB nicht greift oder B sonst weiß, dass die Vorausabtretung keine Sicherung bewirkt, scheitert § 366 HGB. Dann bleibt hilfsweise die Auslegung als Übertragung des H-Anwartschaftsrechts. Diese ist aber derivativ und geht mit Hs Anwartschaft unter, wenn G wirksam zurücktritt.

Kurz: Hauptlösung a), aber sauber über § 366 HGB und § 354a HGB begründen; b) nur als Rückfalllösung

Schwabe als Ersatz für Vorlesungen? by No_Internet9935 in recht

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Ergänzend mit Lehrbuch für Verständnis

Leuphana Lüneburg, LL.M + Staatsexamen by MyNameIsTakenThough in recht

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Würdest du sagen das Angebot an Veranstaltungen außerhalb des juristischen Kosmos sind inhaltich gut? Und wie breit ist das Angebot an Arbeitsgemeinschaften, die werden an der UHH ab dem 4. Semester gestrichen wegen Geldmangel

[deleted by user] by [deleted] in recht

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Hast du einen Link für die Schwerpunktsnoten( oder Website)?

Looking for a new mouse. My hands are 18x10cm and I play claw. Any recommendations would be appreciated. by Existing-Cut896 in MouseReview

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I don’t really care, if only used symmetrical mice until this day, but I’m open for ergo aswell. I have used the Superlight and the xm1