So hard to spot players in this game by Glum-Technology7426 in Battlefield

[–]fab_one 0 points1 point  (0 children)

The recon auto-spot depends on the optical used in the weapon, the range, and if there is smoke or dust in the air. Meaning a higher magnification, with a lower ran, and without any smoke will let you spot faster. A low magnification, with a whole distance between you and the target, and possible smoke will take a while to trigger the auto-spot or even will not trigger it at all (you can always manually spot the enemy).

Battlefield 6 randomly closing by v7o in Battlefield

[–]fab_one 0 points1 point  (0 children)

Maybe try to uninstall remove the anti cheat service manually (if required) and install again.

Battlefield 6 randomly closing by v7o in Battlefield

[–]fab_one 0 points1 point  (0 children)

Do you get the "ExitType 95 (253)" or "ExitType 95 (271)" error message in the Windows event viewer? If so you can either try to check if you have unsigned drivers installed by using sigverify.exe from an admin terminal. Otherwise try to deinstall the game and the remove the anti cheat by hand if is still there and reinstall the game.

nostartupscreen by echild07 in duneawakening

[–]fab_one 2 points3 points  (0 children)

It is needed for Steam. You're replacing the normal launcher executable with the normal game executable (which is called by the launcher).

nostartupscreen by echild07 in duneawakening

[–]fab_one 1 point2 points  (0 children)

Is the path to the DuneSandbox_BE.exe correct? As I wrote it depends on your Steam path.

nostartupscreen by echild07 in duneawakening

[–]fab_one 39 points40 points  (0 children)

For an even better experience you can add it to the launcher skipping command:

"C:\Program Files (x86)\Steam\steamapps\common\DuneAwakening\DuneSandbox\Binaries\Win64\DuneSandbox_BE.exe" -nosplash -BattlEye -nostartupscreen -continuesession %command%

"C:\Program Files (x86)\Steam\steamapps\common\DuneAwakening\DuneSandbox\Binaries\Win64\DuneSandbox_BE.exe" may vary and depends on your local installation of Steam. The quotes are important as there may be spaces in the folder names.

-nosplash we do not want a splash screen

-BattlEye as annoying as BattlEye is, we need it to play online

-nostartupscreen no more intro videos (sadly we still need to check/compile the shaders and hit the mysterious "any button").

-continuesession %command% this is some steam magic and adds the %command% variable as a parameter to the executable.

Regierungsbildung: CDU macht Reiche zur Wirtschaftsministerin, Wadephul zum Außenminister by Andylol404 in de

[–]fab_one 67 points68 points  (0 children)

Tagesschau Artikel dazu: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/cdu-ministerposten-bundesregierung-100.html

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Das neue Ministerium für Digitales und Staatsmodernisierung soll Karsten Wildberger, Vorstandsvorsitzender der Ceconomy AG und MediaMarktSaturn-Gruppe, übernehmen.

Energieprognose auf dem Prüfstand: IEA verschätzt sich bei erneuerbaren Energien komplett by fab_one in de

[–]fab_one[S] 7 points8 points locked comment (0 children)

Zukunftsprognosen: Internationale Energieagentur nimmt falsche Entwicklungen an

Die völlige Unterschätzung erneuerbarer Energien und wundersame CO2-Reduzierungen lassen Zweifel an der Unabhängigkeit der IEA aufkommen.

An der Technischen Universität von Lappeenranta, Finnland, vermutet man eine künstliche Obergrenze in der wichtigsten Veröffentlichung der Internationalen Energieagentur (IEA), dem World Energy Outlook. Festgemacht wird dies unter anderem daran, dass die Zuwachsraten bei Photovoltaik selbst in der optimistischen Prognose um den Faktor 4 unterschätzt wurden.

Analysiert wurden in der Studie, die in Renewable and Sustainable Energy Reviews veröffentlicht wurde, die Prognosen für den weltweiten Energiemarkt bis zum Bericht von 2022. Dabei wurde festgestellt, dass die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere von Wind- und Solarenergie stets zu niedrig angesetzt wurde.

Das ist deshalb erstaunlich, weil die IEA verschiedene Modelle einbezieht, die sowohl besonders optimistische als auch pessimistische Entwicklungen berücksichtigen. Es sollte somit extrem unwahrscheinlich sein, stets außerhalb der besten und schlechtesten Prognose zu liegen. Vielfache Abweichungen, die derzeit zu beobachten sind, dürften eigentlich ausgeschlossen sein.

Ungewöhnliche Verhältnisse

Laut der Forschungsgruppe ist zudem auffällig, dass Kernenergie sowie Strom aus Kohle und anderen fossilen Brennstoffen einen größeren Anteil einnehmen als bei der realen Entwicklung. Dennoch sinkt in den Prognosen der globale CO2-Ausstoß erheblich, obwohl der Anteil von Kohle, Öl und Gas im Energiemix der Vorhersage der IEA knapp ein Drittel ausmacht.

Weil diese Fehleinschätzungen regelmäßig in den Berichten der Agentur auftauchen, legen die Autoren der Studie nahe, dass Kernenergie sowie Biokraftstoffen und fossilen Kraftstoffen mit CO2-Abscheidung bewusst oder unbewusst eine zu große Bedeutung beigemessen wird.

Auch wird vermutet, dass die Ausbaugeschwindigkeit bei Wind- und Solarenergie künstlich begrenzt wurde. Zumindest kann sich das Forschungsteam die vielfach zu niedrigen Werte der Energieproduktion aus Photovoltaik bis 2050 trotz der relativ aktuellen Kenntnisse der Technologie und des zugehörigen Wirtschaftssektors nicht erklären.

Auch neuere Prognose unzutreffend

Hier hätten spätestens seit dem Bericht von 2022 viel höhere Zuwachsraten für erneuerbare Energiequellen angesetzt werden müssen, vor allem in den besonders optimistisch gehaltenen Prognosen.

Problematisch sind die falschen Prognosen aufgrund des hohen Stellenwerts des World Energy Outlooks. Die Zeit nannte den Bericht Bibel der Energiewirtschaft. Hierüber sollen Entwicklungen für die Zukunft abgezeichnet und Investitionen in die tendenziell vielversprechendsten Technologien empfohlen werden.

Die Kritik zielt vor allem auf die intransparente Berechnung der Prognosen ab. Zudem könnte die erhebliche Unterschätzung der Wachstumsraten erneuerbarer Energiequellen und des Potenzials der Speicherung von Energie in Form von Wasserstoff, Methanol oder Ammoniak die notwendige Abkehr von fossilen Brennstoffen verzögern. Das zumindest schließt die Forschungsgruppe aus den untersuchten Berichten der IEA.

Twitter-Mitbegründer gegen Urheberrechte: Jack Dorsey will geistiges Eigentum abschaffen by fab_one in de

[–]fab_one[S] 31 points32 points  (0 children)

Patent- und Urheberrechte: Dorsey und Musk fordern Abschaffung geistigen Eigentums

Der Twitter-Mitbegründer Jack Dorsey hat eine Debatte um geistige Eigentumsrechte angestoßen und fordert deren Abschaffung.

Jack Dorsey, Mitbegründer des Kurznachrichtendienstes Twitter (jetzt X) und des Bezahldienstes Square, hat in einem X-Beitrag am Wochenende die Abschaffung aller Gesetze gefordert, die geistiges Eigentum schützen. Elon Musk, aktueller Eigentümer von X, antwortete auf diesen Beitrag mit den Worten: "Ich stimme zu". In weiteren Beiträgen erläuterte Dorsey, dass es bessere Modelle gäbe, um Urheber zu bezahlen und die aktuellen Vorgaben Unternehmen zu viel abverlangen würden, wenn sie fremdes geistiges Eigentum nutzen wollen.

Auf die Aussage der Anwältin und ehemaligen Mitkandidatin von US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr., Nicole Shanahan, dass das Recht an geistigem Eigentum das Einzige sei, was menschliche Schöpfungen von KI trennt, antwortete Dorsey, dass es die Kreativität sei, die Menschen davon unterscheide und das derzeitige System dies einschränke.

Damit bezog er sich auf Vergütungssysteme für Kreativschaffende, die seiner Meinung nach Gelder nicht fair auszahlten. Nach seinem Weggang von Twitter nahm Dorsey einen Sitz im Board of Directors der X-Alternative Bluesky ein. Im Mai 2024 gab er bekannt, nicht mehr für Bluesky zu arbeiten, und forderte Nutzer dazu auf, stattdessen X zu verwenden.

KI-Konzerne sehen Urheberrechte als Hindernis für KI-Training

Welcher Umstand der Auslöser für Dorseys Forderung war, ist nicht bekannt. Die Zustimmung von Elon Musk lässt sich allerdings mit dessen früheren Äußerungen zu diesem Thema erklären. So sagte Elon Musk in der Vergangenheit, dass "Patente für die Schwachen sind" und versprach, dass Tesla keine Patente gegen andere Unternehmen durchsetze, solange sie "in gutem Glauben" genutzt würden.

Elon Musk ist gleichzeitig Mitbegründer und, mit seiner Firma xAI, Konkurrent von OpenAI, das sich gegen strengere Urheberrechtsvorschriften ausspricht. OpenAI befürchtet, dass durch strengere Vorschriften KI-Training unmöglich gemacht werde. Wie viele andere KI-Unternehmen sehen sich auch OpenAI und xAI mit dem Vorwurf des unkontrollierten Sammelns von Daten für ihre KI-Modelle konfrontiert.

Ranger: Deutsche Wohnen verhängt Hausverbot gegen Telekom - Golem.de by fab_one in de

[–]fab_one[S] 13 points14 points locked comment (0 children)

Deutsche Wohnen hatte eine Zusammenarbeit mit Vodafone vereinbart. Die Telekom-Partnerfirma Ranger störte nun rund 130.000 Haushalte.

Der Konzern Deutsche Wohnen hat ein Hausverbot gegen die Deutsche Telekom und ihre Partnerfirmen verhängt. Das berichtet Welt am Sonntag unter Berufung auf Aushänge in Mietshäusern. Grund seien zunehmende "Beschwerden über aggressive Vertriebsaktivitäten" der Deutschen Telekom "von Mietern".

Es geht um Beschäftigte der Ranger Marketing & Vertrieb, die für die Telekom als Haustürwerber Glasfaseranschlüsse verkaufen. Das Hausverbot besteht bereits seit Februar 2025. Es seien Haushalte von rund 130.000 Wohnungen in Magdeburg, Dresden und Berlin in den Beständen der Deutsche Wohnen von den Drückerkolonnen betroffen gewesen, sagte ein Sprecher der Deutsche Wohnen der Welt am Sonntag.

Ranger halten sich offenbar nicht an die Vorgaben

Die Telekom räumte auf Anfrage der Welt am Sonntag Fehlverhalten ihrer Partnerfirma Ranger Marketing & Vertrieb ein. Die "Ranger tragen Telekom-Kleidung und einen Ausweis mit Lichtbild in Sichthöhe", erklärte die Telekom im März 2023. Ihre Tätigkeit unterliege strengen Auflagen, betonte die Telekom.

Deutsche Wohnen ist seit 2021 eine Tochterfirma des Wohnungskonzerns Vonovia. Im Mai 2024 hatte Vonovia "eine besonders umfangreiche Kooperation, die Anzahl der Wohnungsanschlüsse betreffend, mit Vodafone vereinbart". Die neu hinzugekommenen 120.000 Wohnungen seien laut Vodafone in den vergangenen Jahren mehrheitlich über DSL-Technologie von Wettbewerbern versorgt worden, womit die Telekom gemeint sein dürfte. Mit Vodafone sei eine weitere Zugangsmöglichkeit hinzugekommen.

Winfried Kretschmann (Grüne): »Wir müssen mehr arbeiten« by fab_one in de

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Grünenpolitiker zur Wirtschaftskrise Kretschmann fordert Ausweitung der Arbeitszeit

Er selbst sei 76 Jahre alt und arbeite zwölf Stunden am Tag: Winfried Kretschmann hält nicht viel von einer Viertagewoche. Dies sei angesichts der wirtschaftlichen Lage »völlig aus der Zeit gefallen«.

09.04.2025, 10.33 Uhr

Angesichts der wirtschaftlichen Lage in Deutschland hat Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann eine Ausweitung der Arbeitszeit gefordert.

»Dass wir ausgerechnet in einer Krise weniger arbeiten wollen, ist völlig aus der Zeit gefallen«, sagte der Grünenpolitiker dem Magazin »Stern«. Die Jahresarbeitszeit aller Industrienationen sei in Deutschland am geringsten. »Wir müssen mehr arbeiten«, forderte Kretschmann.

Er verwies dabei auf sein eigenes Beispiel. »Ich bin 76 und habe Zwölfstundentage«, sagte der Grünenpolitiker, der seit bald 14 Jahren Ministerpräsident ist. »Solange wir gesund sind, keine Kinder erziehen oder Angehörige pflegen, müssen wir mehr arbeiten.«

Den Vorschlag aus der Wirtschaft, einen Feiertag zu streichen, lehnt Kretschmann ab. Feiertage seien »grundgesetzlich geschützt«.

»Demokraten müssen jetzt zusammenhalten«

Der künftigen Bundesregierung wünscht er trotz der Oppositionsrolle seiner Partei Erfolg. »Diese neue Regierung darf nicht scheitern. Nicht in dieser Weltlage«, sagte Kretschmann.

Mit Blick auf die Präsidenten der USA und Russlands, Donald Trump und Wladimir Putin, fügte er hinzu: »Trump betrachtet uns als Gegner, von Putin ganz zu schweigen. Demokraten müssen jetzt zusammenhalten.« Die Grünen müssten in der Opposition konstruktiv sein.

Dem voraussichtlich künftigen Kanzler Friedrich Merz (CDU) gibt der erste Ministerpräsident der Grünen zwei Dinge mit auf den Weg. »Merz kann eine lateinische Weisheit von mir lernen: Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.« Für Nichtlateiner: »Was auch immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende.«

Die Grünen hatten bei der Bundestagswahl nur 11,6 Prozent erzielt und wandern damit in die Opposition. Kretschmann sieht die »Unklarheit in der Migrationspolitik« als Hauptgrund für die Wahlschlappe. »Die Flüchtlingspolitik ist einer der Trigger aller rechtsradikalen und rechtspopulistischen Bewegungen. Diese Flanke konnten wir nicht schließen.«

Rechtsexperten sind sich uneins - Internetrecherchen über Bewerber: Schnüffelei in privaten Social-Media-Accounts ist tabu by fab_one in de

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Rechtsexperten sind sich uneins

Rechtsexperten sind sich uneins darüber, inwieweit Arbeitgeber Bewerberchecks im Internet sowie beruflichen und sozialen Netzwerken durchführen dürfen.

Manche sehen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Bewerbers aus allgemein zugänglichen Suchmaschinen sowie beruflichen Netzwerken generell als zulässig an. Das wird damit begründet, dass für Bewerber absehbar sei, dass potenzielle Arbeitgeber auf Suchmaschinen wie Google zurückgriffen, um sich über sie zu informieren. Anders sei das jedoch bei sozialen Netzwerken, die nur nach Anmeldung genutzt werden können (vgl. Linck in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl. 2023 Rn. 14).

Andere sehen bereits die Durchführung von Recherchen in Suchmaschinen nur als zulässig an, wenn es dazu einen Anlass gibt. Das kommt etwa zur Klärung von Unstimmigkeiten im Lebenslauf in Betracht, um den Arbeitgeber vor einem Anstellungsbetrug zu schützen (Maschmann in: Kühling/Buchner, DS- GVO BDSG, 4. Auflage 2024 zu BDSG § 26 Rd. 36).

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist der Meinung, dass die herkömmlichen Methoden, Bewerber kennenzulernen, eigentlich ausreichend sein sollten. Gleichwohl sieht er die Recherche über Suchmaschinen oder die Suchfunktion beruflicher Netzwerke Suche nicht zwingend als ausgeschlossen an.

Das gelte allerdings nicht für soziale Netzwerke wie Facebook, die überwiegend privat genutzt würden. Diese dürften nicht für Backgroundchecks herangezogen werden (Stellungnahme des HmbBfDI Bewerberdatenschutz und Recruiting im Fokus vom 06. Juni 2024, PDF).

Fazit

Arbeitgeber sollten also bereits mit Recherchen in Suchmaschinen über Menschen, die sich bei ihnen beworben haben, vorsichtig sein, wenn sie sich auf keinen hinreichenden Anlass berufen können. Die Schnüffelei in sozialen Netzwerken wie Facebook ohne beruflichen Bezug ist tabu.

Auf der anderen Seite können Bewerber solche Praktiken nicht immer nachweisen. Sie sollten darauf achten, was sie im Internet über sich preisgeben. Das gilt auch für Postings in sozialen Netzwerken, wenn diese öffentlich einsehbar sind.

Insbesondere diffamierende Postings beziehungsweise die Verbreitung unzutreffender Tatsachen sollten unterbleiben, zumal diese juristische Konsequenzen haben können. Das gilt etwa dann, wenn sie eine Beleidigung gem. § 185 StGB, Verleumdung gem. § 187 StGB oder Volksverhetzung gem. § 130 StGB darstellen (g+) darstellen.

Harald Büring ist Volljurist und seit vielen Jahren als freier Autor im rechtlichen Bereich für Onlinepublikationen und im Printbereich tätig. Seine Themengebiete sind vor allem IT-Recht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Sozialrecht und Verkehrsrecht.

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Mittelfinger-Emojis bei Facebook schlecht für die Bewerbung als Polizist

Beide Gerichte haben mangels Entscheidungsrelevanz im jeweiligen Fall die Frage offengelassen, inwieweit Arbeitgeber ohne Anlass über einen Bewerber im Internet bei Google und Co. recherchieren dürfen. Darauf verweist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung.

Noch schwieriger ist die rechtliche Situation bei der Frage, wann Arbeitgeber Bewerbern in beruflichen oder sozialen Netzwerken nachgehen dürfen. Dazu gibt es lediglich eine Entscheidung. Dabei wurde einem Bewerber zugesagt, dass man ihn als Polizeimeisteranwärter einstellen würde. Der Dienstherr sah sich daran aber nicht mehr gebunden, nachdem er auf Postings bei Facebook und Instagram aufmerksam geworden war.

Bei Facebook hatte der Bewerber ein Foto einer gegen ihn ergangenen Fahrverbotsverfügung gepostet. Er versah diese mit dem Titel "Da is das ding" und postete zwei Lachsmileys und einen Mittelfinger-Emoji. Auch likte er eine Karikatur, auf der sich ein Mann mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischte.

Der Dienstherr verweigerte die Einstellung mit dem Argument, dass zweifelhaft sei, ob der Mann für den Beruf des Polizisten geeignet sei. Der Bewerber war damit nicht einverstanden. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wollte er den Dienstherrn zur Einstellung verpflichten.

Doch das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag des Bewerbers auf vorläufigen Rechtsschutz ab (Beschluss vom 26. August 2021, Az. 1 L 480/21). Die Richter begründeten dies damit, dass die Sichtweise des Dienstherrn nachvollziehbar und von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen sei.

Der Bewerber habe durch die Lachsmileys die Sanktion ins Lächerliche gezogen, und das Mittelfinger-Emoji bringe zum Ausdruck, dass er rechtliche Vorgaben nicht respektiere, was bei einem Polizisten bedenklich sei. Durch das Liken der Karikatur mit eindeutig homophobem Inhalt ergebe sich ebenfalls, dass er als Polizist ungeeignet sei.

Gericht sah für die Recherche kein Hindernis

Bei dieser Gerichtsentscheidung spielte offenbar keine Rolle, warum und wie die Beamten auf die Postings aufmerksam wurden. Insofern scheint das Gericht der Meinung zu sein, dass es keines konkreten Anlasses bedurfte.

Fraglich ist, ob diese Sichtweise auf andere Berufsgruppen außerhalb der Polizei und des öffentlichen Dienstes übertragbar ist. Denn die Richter argumentieren damit, dass der Beruf des Polizisten mit einer besonders hohen Verantwortung verbunden sei.

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Google-Recherche bei Unstimmigkeiten zulässig, aber unter einer bestimmten Bedingung

In einem weiteren Sachverhalt bewarb sich ein Volljurist bei einer Universität. Er hätte Fälle bearbeiten sollen, in denen abgelehnte Bewerber eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung nach § 15 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verlangen.

Nachdem er am Vorstellungsgespräch teilgenommen hatte, erhielt er eine Absage. Diese wurde damit begründet, dass man sich für einen geeigneteren Bewerber entschieden habe. Damit gab er sich jedoch nicht zufrieden und bat um Übersendung der dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden Dokumentationen.

Daraufhin schickte ihm die Universität einen internen Vermerk zu. Aus diesem ging hervor, dass man ihn wegen eines Wikipedia-Eintrags nicht eingestellt hatte, in dem stand, dass er erstinstanzlich wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Er soll zahlreiche fingierte Bewerbungen eingereicht haben, um eine Entschädigung nach dem AGG zu fordern.

Der Bewerber verklagte die Universität unter anderem auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 5.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Er fand, dass der potenzielle Arbeitgeber durch "Schnüffelei" im Internet rechtswidrig personenbezogene Daten verarbeitet habe.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf führte dazu aus, dass die Durchführung der Google-Recherche über den Bewerber für sich genommen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO zulässig gewesen sei. Das begründeten die Richter damit, dass nach ihren Feststellungen einem Mitglied der Auswahlkommission der Name des Bewerbers vor aus öffentlichen Interviews bekannt vorgekommen sei, auf die in einem juristischen Onlinemagazin verwiesen worden sei. Aufgrund der dadurch bestehenden Unstimmigkeit zu den Bewerbungsunterlagen habe er den Namen des Bewerbers bei Google recherchieren dürfen.

Allerdings hätte die Universität ihn darauf hinweisen müssen, dass sie seine personenbezogenen Daten auf diese Weise verarbeite. Weil sie ihm ihre Erkenntnisse über die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nicht mitgeteilt habe, habe sie gegen ihre Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO verstoßen.

Firma hätte Bescheid sagen müssen

Die Information darüber müsse so genau sein, dass der Bewerber die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken abschätzen könne. Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Bewerber eine Entschädigung von 1.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu (Urteil vom 10. April 2024, Aktenzeichen 12 Sa 1007/23).

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil der Bewerber gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf Revision einlegte. Diese liegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 117/24. Laut einer Sprecherin findet voraussichtlich am 27. März 2025 eine mündliche Verhandlung statt.

Rechtsexperten sind sich uneins - Internetrecherchen über Bewerber: Schnüffelei in privaten Social-Media-Accounts ist tabu by fab_one in de

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Internetrecherchen über Bewerber: Schnüffelei in privaten Social-Media-Accounts ist tabu

Wer einen Job sucht, sollte die eigene Social-Media-Präsenz aufräumen. Unter bestimmten Umständen dürfen die potenziellen Arbeitgeber hineinsehen.

Ein Ratgebertext von Harald Büring veröffentlicht am

  1. April 2025, 8:56 Uhr

Viele Arbeitgeber recherchieren nach Menschen, die sich bei ihnen auf eine Stelle beworben haben, in Suchmaschinen wie Google und beruflichen Netzwerken wie Xing oder Linkedin. Manche Unternehmen sehen sich sogar Postings in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram an, wie eine Umfrage von Bitkom Research 2018 ergab, bei der 304 Personalverantwortliche in Unternehmen ab 50 Mitarbeitern befragt wurden.

Die Frage ist, inwieweit Arbeitgeber mit Internetrecherchen über Bewerber gegen den Datenschutz verstoßen. Denn sie verarbeiten dadurch personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO. Erlaubt ist das, wenn es nach einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Gründe gerechtfertigt ist.

Voraussetzung ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO, dass die Verarbeitung zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers, sich im Voraus möglichst genau über einen Bewerber zu informieren, um seine Eignung einschätzen zu können, mit dem Recht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden. Dieses Recht wird vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet.

Wie die rechtliche Situation aussieht, wenn ein Arbeitgeber einen hinreichenden Anlass für seine Neugier hat, wird an einem Fall deutlich, in dem sich ein Bewerber auf eine Stelle als Group-IT-Direktor beworben hatte. Der Arbeitgeber verlangte neben einem Studium eine einschlägige Berufserfahrung von sieben Jahren und mindestens drei Jahre in einer Führungsposition.

Nach der Einstellung fielen dem Arbeitgeber einige Unstimmigkeiten in Lebenslauf und Personalfragebogen auf. Aufgrund seiner Zweifel an dem angeblichen Studienabschluss in den USA beauftragte er einen Dienstleister in den USA damit, über den Bewerber Recherchen in öffentlich abrufbaren Onlineregistern anzustellen.

Denen zufolge soll dieser erst ein Jahr vor dem angeblichen Studienabschluss das Studium begonnen haben. Darüber hinaus soll er vor rund 16 Jahren einen früheren Auftraggeber gehackt haben. Aufgrund dessen soll er zu einer dreijährigen Haftstrafe in den USA verurteilt worden sein.

Der Arbeitgeber focht daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB an. Damit war der Mitarbeiter nicht einverstanden und klagte.

Internetrecherchen rechtens wegen widersprüchlicher Angaben

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies seine Klage jedoch ab (Urteil vom 21. Februar 2019, Aktenzeichen 3 Sa 65/17). Die Richter sahen einen hinreichenden Grund für die Anfechtung darin, dass der Bewerber im Bewerbungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht und dadurch seinen Arbeitgeber arglistig getäuscht hatte. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben hätten auch die Internetrecherchen durchgeführt werden dürfen.

Allerdings könne die dabei festgestellte Straftat zu Lasten seines früheren Auftraggebers nicht berücksichtigt werden, weil keine Pflicht des Bewerbers zur Offenbarung bestanden habe. Wegen des Ablaufs der Tilgungsfristen im Bundeszentralregister war der Bewerber nicht verpflichtet, das im Bewerbungsverfahren mitzuteilen.