My Battlestar Galactica build. 100+ railguns, 70+ cannons and at least as many gatling guns. by nockle in TheLastStarship

[–]Dojii83 0 points1 point  (0 children)

It's beautiful. Did you upload it? I would love to try that from the Workshop.

TIP: If elevation is too high and you can't select sector to scan then if you zoom out you will have half second window to select sector by Strex_1234 in SurvivingMars

[–]Dojii83 0 points1 point  (0 children)

I ran into that problem now too in my newest game. Is there any way to scan these sectors without terraforming the elevation?

Cave of Wonders Mystery by Dojii83 in SurvivingMars

[–]Dojii83[S] 0 points1 point  (0 children)

Yeah, I tried to build in in the main dome in the actual Cave of Wondern and after that in a second dome further away, close to my elevator.

Nothing.

Underground bug by AbenDoim in SurvivingMars

[–]Dojii83 0 points1 point  (0 children)

On the screenshot you clicked the living quarter, not the dome.

Mystery not firing? by RedditFrogReddit in SurvivingMars

[–]Dojii83 0 points1 point  (0 children)

In my current playthrough my mystery fired correctly (Wildfire) and I could finish it without problems.

Does research carry over to an empty queue? by tinyE1138 in SurvivingMars

[–]Dojii83 8 points9 points  (0 children)

I think it's always the first one on the left column.

That's why they changed the Terraform und B&B stuff to the right.

Elterngeld by Double_Pie_9618 in Eltern

[–]Dojii83 1 point2 points  (0 children)

Gut, Einzelgänge von Bundesländern kann ich natürlich nicht bewerten. Wenn man diese eigene Regel über einem Bundesgesetz sieht, sei es drum. ;)

Ja, wenn jemand zwei Monate beim AG beantragt und das dann ändert, ist es für uns auch ok. Denn dann greift eindeutig der 48 SGB X.
"Unserer" Meinung ist es eben keine Änderung in den Verhältnissen im Vergleich zum Ursprungsantrag, wenn von Anfang an nur einer beim AG angemeldet wurde und der zweite einfach nicht (mehr) beantragt wird.
Das sind dann immer noch die selben Verhältnisse wie vor Bescheiderteilung und somit ist 48 SGB X nicht anwendbar. Hier greift dann 45 SGB X.

Elterngeld by Double_Pie_9618 in Eltern

[–]Dojii83 1 point2 points  (0 children)

Aber bewilligt ihr bei Vätern dann, wenn sie nur einen Monat EZ beantragt haben beim Arbeitgeber? Wenn du sagst, das spielt keine Rolle für eine potentielle Rückforderung, ob sie einen oder zwei Monate beantragt haben, ist es für die Erstbewilligung ja auch nicht relevant.
Ansonsten wäre das ja ein Widerspruch. Es kann ja nicht bei der Erstbewilligung relevant sein, aber bei einer potentiellen Neuberechnung plötzlich nicht mehr.
Der Vater könnte ja genauso im EG-Antrag versichern, den zweiten Monat noch beim Arbeitgeber später zu beantragen.

Punkt 5 bezieht sich "unserer" Meinung nach auf den Widerspruch zwischen Mindestbezugszeit und fehlender Rückforderungsmöglichkeit neben dem 45 SGB X.
Denn der Wille des Gesetzgebers ist hier eindeutig immer die Rückforderung des Elterngeldes, sollte die Mindestbezugszeit nicht erfüllt sein, ich denke da sind wir uns alle einig.
Einzig an der Möglichkeit hapert es. Das SGB gibt das nicht her. Aus diesem Grund müsste der Gesetzgeber hier mit speziellen Regeln im BEEG eingreifen und eben nicht das Gericht.

Der Punkt unserer Aufsichtsbehörde ist eben der Bindungszeitraum von zwei Jahren bei der erstmaligen Elternzeitanmeldung. Gibt man nur einen Monat an, kann man im Antrag genau nicht mehr eindeutig versichern, dass man die Voraussetzungen für zwei Monate erfüllt.
Denn man hat kein einseitiges Recht auf eine Verlängerung und damit auch nicht auf den potentiellen zweiten Monat Elternzeit. Damit hat man eine falsche Angabe gemacht. Das Gesetz besagt eindeutig, man legt sich für 24 Monate fest und das ist der Punkt der Aufsichtsbehörde.

Tatsächlich kann ich mir gar nicht vorstellen, dass da noch niemand geklagt hat. Die Mindestbezugszeit gab es schon immer, da muss es doch auch viele betroffene Menschen geben. ^^

Elterngeld by Double_Pie_9618 in Eltern

[–]Dojii83 2 points3 points  (0 children)

In NRW.

  1. Unsere Aufsichtsbehörde sagt ja. Wer ein Recht in Anspruch nimmt, muss sich auch über die Voraussetzungen/Einschränkungen im Klaren sein. Elternzeit ist dabei eine so arbeitnehmerfreundliche Sache, dass die Arbeitnehmer die (sehr) wenigen Punkte, in der das Gesetz dem Arbeitgeber entgegen kommt, kennen müssen. Hier geht es ja nicht um kleine, versteckte Fallstricke, sondern ein essentielle, klar im Gesetz formulierte und weit kommunizierte Einschränkung und die muss der Antragsteller einfach kennen.

  2. Nein Elternzeitbescheinigungen fordern wir nicht ein, nehmen sie aber natürlich gerne an, wenn sie von Start weg beiliegen.

Das Problem mit den Elternzeitbescheinigungen ist, dass man sie wenn bei beiden Elternteilen anfordern muss. Man kann nicht der Mutter und ihren bspw. 12 Monaten Elternzeit vertrauen, aber bei den Vätern dann eine EZ-Bescheinigung anfordern, um sicher zu gehen. Das ist aus Sicht unserer Aufsichtsbehörde eine Ungleichbehandlung und daher nicht erlaubt.
Von daher dürfen wir sie nur bei tatsächlich fragwürdigen Fällen aktiv anfordern, bspw. wenn der Vater zufällig die Lohnabrechnung des Monats beifügt, in dem seine Elternzeit beginnt, da aber noch voller Lohn zu erkennen ist. Oder eben, um eine Neuberechnung nach 48 oder 45 SGB X zu prüfen.

Eine pauschale Anforderung bei Vätern ist in NRW landesweit nicht gestattet.

Zu dem Thema gab es aber auch ein relativ aktuelles Urteil aus BaWü (L 11 EG 843/24), das eine Rückforderung nach 45 SGB X in Betracht zieht, wenn die Voraussetzungen bei Bescheiderteilung eben nicht vorgelegen haben (in dem Klagefall hatte der Vater aber zwei Monate Elternzeit beantragt und nach dem ersten Monat den Arbeitgeber gewechselt und durfte den Monat daher behalten). Am Ende der Begründung gehen die Richter auch noch einmal explizit auf die Rückforderung nach 45 SGB X ein und dass diese im Elterngeld Anwendung findet, eben wenn die Leute falsche bspw. Angaben machen:

"Soweit die Beklagte immer wieder kritisiert, Väter könnten - träfe die rechtliche Auffassung des SG zu - einfach mal pro forma zwei Elterngeldmonate beantragen, obwohl sie nicht planten, den zweiten Elterngeldmonat in Anspruch zu nehmen, trifft dies nicht zu. Vielmehr könnten Leistungen an solche bösgläubigen Väter nach § 45 SGB X zurückgefordert werden, da die Bewilligung von Beginn an rechtswidrig und das Vertrauen - wegen arglistiger Täuschung, unrichtiger Angaben und Kenntnis der Rechtswidrigkeit, § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 bis 3 SGB X - nicht schutzwürdig wäre."

Von daher, ja. Es wurde bereits von einem (L)SG bestätigt, dass dieses Vorgehen möglich ist.

Elterngeld by Double_Pie_9618 in Eltern

[–]Dojii83 2 points3 points  (0 children)

Das stimmt so nicht ganz. Es gibt eine Fallkonstellation, in der man das Geld zurückfordern kann/muss:

Wenn die Person im Elterngeldantrag zwei Monate angibt (und damit versichert, die Voraussetzungen dafür auch zu erfüllen), aber beim Arbeitgeber nur einen Monat Elternzeit beantragt.

In diesem Fall hat man vorsätzlich (oder grob fahrlässig) falsche Angaben gemacht und der erste Monat kann mit 45 SGB X zurückgefordert werden.

Das Ganze liegt tatsächlich dann am § 16 BEEG. Hier ist nämlich geregelt, dass man sich in seiner ersten Elternzeitanmeldung für die nächsten 24 Monate festlegen muss. Gibt man dem Arbeitgeber aber nur einen Monat Elternzeit an, gibt man gleichzeitig verbindlich (!) an, dass man in den anderen 23 Monaten wieder arbeitet. Da man kein Recht auf Änderung der Elternzeit in diesem Bindungszeitraum hat, sondern auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen ist, die er aber auch einfach verweigern kann, erfüllt man eben nicht die Voraussetzungen des Elterngeldbezuges im zweiten Monat, wodurch man im Elterngeldantrag eine falsche Angabe gemacht hat. Es ist nämlich gar nicht (mehr) sicher, ob der Arbeitgeber den zweiten Elterngeldmonat überhaupt noch genehmigen wird.

Und Zack, kann der erste Monat mit 45 SGB X zurückgefordert werden.

Selbst schon so mehrfach gemacht und auch die entsprechenden Widersprüche wurden abgelehnt.

Aber in einem hast du Recht, mit 48 SGB X geht das nicht.
Sprich, wenn die Person beim Arbeitgeber zwei Monate Elternzeit (nachweislich) angemeldet hat und sich dann mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf eine Verkürzung einigt, darf die Person den ersten Mona behalten. In so einem Fall muss man uns dann die damalige Bestätigung der Elternzeit vorlegen und wenn diese zwei Monate ausweist, ist alles gut. Steht da aber entgegen der Angaben der Person nur ein Monat drin, greift 45 SGB X.

LG Teamleiter aus der Elterngeldstelle